26.09.2017

Zeitaufwand eines Auskunftspflichtigen bemisst sich auf Grundlage der Stundensätze eines Zeugen im Zivilprozess

Der Zeitaufwand eines Auskunftspflichtigen lässt sich grundsätzlich anhand der Stundensätze bestimmen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Auskunftserteilung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Es ist i.d.R. davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung notwendigen Handlungen in der Freizeit unternommen werden können.

BGH 16.8.2017, XII ZB 429/16
Der Sachverhalt:
Nachdem die Beteiligten sich getrennt hatten, wurde der Ehescheidungsantrag des Antragsstellers der Antragsgegnerin am 7.6.2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin stellte Antrag auf Zugewinnausgleich. Das AG verpflichtete den Antragsteller dazu, über den Bestand seines Vermögens an den Stichtagen 6.11.2007 (Anfangsvermögen), 22.7.2013 (Trennungszeitpunkt) und 7.6.2014 (Endvermögen) Auskunft zu erteilen. Er solle dazu eine übersichtliche vollständige Liste aller Aktive und Passiva im In- und Ausland vorlegen, sowie den Wert aller in der Liste bezeichneten Vermögensgegenstände zu den Stichtagen wie folgt belegen:
 
Bezüglich der Kraftfahrzeuge solle er ein Sachverständigengutachten vorlegen, sowie Marke, Typ, Sonderausstattung, Baujahr, Kilometerleistung, Anschaffungsjahr und Kaufpreis angeben. Bezüglich Gewerbeunternehmen, Personengesellschaften, Unternehmensbeteiligungen und Kapitalgesellschaften solle er eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit vornehmen, sowie die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Überschussrechnungen nebst Aufstellungen der letzten drei Jahre vorlegen.

Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde vom OLG mangels Erreichens des Beschwerdewerts von über 600 € verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den BGH ebenso verworfen.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Gem. § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Im Streitfall ist dies aber nicht gegeben. Der Zeitaufwand und die Kosten des Antragstellers, um seiner tenorierten Verpflichtung durch das Amtsgericht nachzukommen, liegen - wie vom OLG rechtsfehlerfrei bemessen - nicht über 600 €.
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines Auskunftspflichtigen nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt dabei auf den Zeitaufwand und die Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Auskunftserteilung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Auskunftspflichtige die notwendigen Handlungen für die Auskunftserteilung in seiner Freizeit unternehmen kann. Gründe, warum dies nicht möglich ist, sind im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Solche Gründe wurden vom Antragsteller jedoch nicht dargelegt.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das OLG den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend § 20 JVEG bewertet und den dort festgesetzten Stundenlohn von 3,50 € zugrunde gelegt hat. Das OLG hat auch weder den Umfang der Belegpflicht verkannt, in dem es höchstens 20 Stunden dafür angesetzt hat, noch den finanziellen Aufwand des Antragstellers. Denn der Antragsteller ist per amtsgerichtlichen Entscheidung zur "Vorlage der Bilanzen, etc. " verurteilt worden und nicht zu deren Herstellung.

Linkhinweis:
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