24.06.2024

Zivilrechtlicher Erfolg gegen "Liebesbetrüger" ("Love Scamming")

Das LG München II hat mit Endurteil ein Versäumnisurteil aus dem Vorjahr aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von ca. 9.000 € nebst Zinsen wegen sog. Love Scamming verurteilt worden war.

LG München II v. 31.5.2024 - 11 O 1734/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin lernte den Beklagten unter dem Namen "Milan" im Januar 2021 über die Dating-Plattform "Badoo" kennen. In der Folge entwickelte sich ein über mehrere Wochen anhaltender Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei es nie zu einem persönlichen Treffen kam. Nachdem die Klägerin "Milan" über dessen Bruder einen Betrag von 7.000 € "geliehen" hatte, was der Beklagte im Prozess bestritt, brach der Kontakt ab. Die Klägerin beauftragte einen Detektiv, "Milan" (den Beklagten) ausfindig zu machen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 2.000 €, die sie neben der Rückzahlung von 7.000 € ebenfalls einklagte.

Nachdem der Beklagte gegen ein Versäumnisurteil aus dem Jahr 2023 Einspruch eingelegt hatte, hat das LG im April 2024 mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt; der Beklagte erschien nicht.

Der Beklagte wurde zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Die Gründe:
Die Entscheidung stützt sich vor allem auf § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die durchgeführte Beweisaufnahme stützt die Angaben der Klägerin vollumfänglich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dem Beklagten über dessen Bruder einen Geldbetrag in Höhe von 7.000 € überlassen hat, den der Beklagte zeitnah bei einem Treffen im Februar 2021 in Frankfurt zurückzahlen sollte. Für eine Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine Schenkung spricht letztlich auch der Umstand, dass es sich um erhebliche Geldbeträge handelte.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin dem Beklagten das Geld nur leihweise überlassen hatte und er ihr gegenüber stets beteuert hatte, sie werde es zurückerhalten. Die Angaben der Klägerin spiegelten sich auch in dem von der Klägerin vorgelegten Chat-Verlauf wider. Ein Opfer des Beklagten bestätigte als Zeuge dessen Vorgehen, eine Notlage und Rückzahlungsabsicht vorzutäuschen, um eine Zahlung zu veranlassen. Der als Zeuge einvernommene Bruder identifizierte den Beklagten eindeutig als "Milan" und bestätigte den Erhalt und die Weitergabe des Geldbetrages auf dessen Anweisung. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, er habe die Klägerin weder zur Zahlung veranlasst noch das Geld erhalten, wertete das Gericht hingegen als reine Schutzbehauptung.

Die Detektivkosten sind von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen.

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LG München II PM Nr. 2 vom 7.6.2024
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