06.10.2023

Zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde.

EuGH v. 5.10.2023 - C-565/22
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert die Beklagte die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). Der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Der mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof in Österreich hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

Die Gründe:
Bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, kommt dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

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EuGH PM Nr. 154 vom 5.10.2023
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