29.03.2021

Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen deutschem und tschechischem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall

Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen Haftpflichtversicherer eines in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges und dem tschechischen Haftpflichtversicherer eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland.

BGH v. 3.3.2021 - IV ZR 312/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Regressansprüche der Klägerin, nachdem diese einen im Oktober 2013 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden durch Zahlungen an Geschädigte reguliert hat. Zugrunde liegt der Unfall eines Schwertransportgespanns bestehend aus einem in Deutschland zugelassenen, bei der Klägerin versicherten Zugfahrzeug und einem in der Tschechischen Republik zugelassenen, bei der Beklagten, einem tschechischen Versicherungsunternehmen, versicherten Anhänger. Das Gespann war bei der Begegnung mit einem landwirtschaftlichen Gespann mit diesem kollidiert.

Die Klägerin verlangt u.a. Erstattung der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen, insgesamt knapp 6.000,- €. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das nach ihrer Auffassung hier anzuwendende tschechische Recht einen solchen Ausgleich nicht vorsehe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG der Klage stattgegeben. Der BGH hat nun die Revision abgewiesen.

Die Gründe:
Der von der Klägerin erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt der Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt die Auslegung der Rom II-VO und der Rom I-VO.

Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Rom I-VO und der Rom II-VO sind die dort verwendeten Begriffe "vertragliches Schuldverhältnis" und "außervertragliches Schuldverhältnis" autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen.

Zwischen den beiden Parteien besteht kein vertragliches Schuldverhältnis. Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend zunächst das für die Schadensersatzpflicht der Versicherten der Klägerin ggü. der Geschädigten maßgebende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO bestimmt. Insoweit ist auf das durch den Unfall entstandene außervertragliche, deliktische Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, in dem der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist, das ist hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllt nach einem durch ein Gespann verursachten Unfallschaden einer der für die Zugmaschine oder den Anhänger eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer die Schadensersatzforderung des Geschädigten, so ist für die Frage, ob ihm danach ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Haftpflichtversicherer zusteht, entscheidend, ob auch dessen Versicherte dem Geschädigten auf Schadensersatz hafteten und ob der andere Haftpflichtversicherer, hier die Beklagte, insoweit eintrittspflichtig war.

Deshalb ist danach zu fragen, ob auch deren Versicherte, d.h. der Halter oder Fahrer des in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers, dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren. Diese Schadensersatzpflicht beruht auf dem Unfall und stellt mithin ein außervertragliches Schuldverhältnis i.S.d. Rom II-VO dar, weshalb das darauf anzuwendende Recht nach Art. 4 dieser Verordnung zu bestimmen ist. Da im Streitfall die in Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom II-VO genannten besonderen Umstände nicht vorliegen, beurteilt sich auch die Haftpflicht des Anhängerhalters oder -fahrers gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht, da der Unfallschaden in Deutschland eingetreten ist.

Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 21.1.2016 (EuGH, Urteil vom 21.1.2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14, C-475/14,) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.
BGH online
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