Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge
OLG Nürnberg 17.4.2018, 7 UF 328/18Die Antragstellerin und der Antragssteller schlossen am 16.5.2003 die Ehe. Die Antragstellerin reichte am 26.6.2017 den Scheidungsantrag beim AG ein. Die Beteiligten erwarben in der Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017 jeweils Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus erwarb die Antragstellerin ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts. Der Antragsgegner erwarb zusätzliche Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beschwerdeführerin, die Versorgungsträgerin, teilte zu dem von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrecht aus der Zusatzvorsorge mit Auskunft vom 31.8.2017 den Ehezeitanteil des Anrechts mit 1.561,52 € mit und schlug einen Ausgleichwert von 780,76 € vor. Dagegen gab es keine Einwendungen.
Das AG hat mit Beschluss vom 5.2.2018 die Ehe geschieden und für den Versorgungsausgleich in Bezug auf das von dem Antragsgegner aus der Zusatzvorsorge erworbene Anrecht entschieden, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 780,76 € zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 30.6.2017 begründet wird. Die Beschwerdeführerin wurde zudem dazu verpflichtet, den Betrag nebst 3 % Zinsen seit dem 1.7.2017 bis zur Rechtskraft er Entscheidung zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, mit welcher sie rügte, dass eine Verpflichtung zur Verzinsung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Die Gründe:
Bei der Zusatzvorsorge handelt es sich nach der Anlage V Betriebsvereinbarung um eine fondsgebundene betriebliche Altersvorsorge. Gegen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung des Ehezeitanteils des von dem Antragsgegner erworbenen Anrechts hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Der Ausgleich erfolgt durch externe Teilung des zum Ehezeitende ermittelten Ehezeitanteils der Versorgung des Antragsgegners. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist die Hälfte des Ehezeitanteils auszugleichen. Der Zustimmung des Antragstellerin bedurfte es dabei nicht, da der Kapitalwert des Ausgleichsbetrags bereits den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (7.140 €)nicht überschreitet.
Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrags und Auszahlung des Kapitalbetrags an den von dem ausgleichberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen. Dieser Möglichkeit ist das AG gefolgt. Zwar hat der BGH mittlerweile entscheiden, dass der externe Ausgleich einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung auch in der Weise erfolgen kann, dass die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile geteilt werden und angeordnet wird, dass die Höhe des gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Kapitalbetrags durch die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteilen und den Kurswert der Anteile zur Zeit des Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bestimmt wird. Dies stellt aber keine Verpflichtung dar, sondern nur eine Möglichkeit. Die Durchführung der externen Teilung auf Basis eines konkreten Kapitalbetrags ist dadurch nicht ausgeschlossen. Es ergeben sich daher für die Durchführung der externen Teilung zwei zulässige Alternativen. Welche Alternative anzuwenden ist, entscheidet das Gericht.
Wird ein fondsgebundenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung in der Weise wie im Streitfall extern geteilt, darf allerdings keine Verzinsung des gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlenden Betrags angeordnet werden, da die fondsbasierte Anlageform durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist und auch die Möglichkeit von Wertverlusten besteht.
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