Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen inländische Reiseveranstalter
EuGH v. 29.7.2024 - C-774/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg. Er buchte bei der beklagten FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte der Kläger die Beklagte beim AG Nürnberg auf Schadensersatz.
Die Beklagte macht geltend, dass das AG Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar. Nach der Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Es gibt aber eine besondere Zuständigkeit für Verbrauchersachen: Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat.
Das AG Nürnberg hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Brüssel-Ia-Verordnung ist bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung. Die Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gerichts des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei - der Verbraucher - die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.
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Aufsatz
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1077
MDR0058607
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EuGH PM Nr. 121 vom 29.7.2024
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg. Er buchte bei der beklagten FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte der Kläger die Beklagte beim AG Nürnberg auf Schadensersatz.
Die Beklagte macht geltend, dass das AG Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar. Nach der Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Es gibt aber eine besondere Zuständigkeit für Verbrauchersachen: Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat.
Das AG Nürnberg hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Brüssel-Ia-Verordnung ist bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung. Die Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gerichts des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei - der Verbraucher - die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.
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Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1077
MDR0058607
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