02.02.2015

Zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von einer Internetseite

Einem mehr als drei Jahre alten Beleg für den einmaligen Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung ist für die Meinungsbildung potentieller Kunden eines Wohnmobilvermieters schon aufgrund des Alters und der fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen. Insofern war der Betreiber einer Internetseite zu Recht zur Löschung zweier E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden.

BGH 13.1.2015, VI ZB 29/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt in Kanada ein Mietwagenunternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen, das sich mit einer deutschsprachigen Internetseite insbesondere an deutschsprachige Urlauber wendet. Der Beklagte unterhält eine Internetseite, auf der er Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusammenstellt und Interessierten zugänglich macht. Im Frühjahr 2010 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über die Vermietung eines Wohnmobils an den Beklagten, die zu Unstimmigkeiten führten. Der Beklagte veröffentlichte danach zwei E-Mails des Klägers an ihn auf seiner Internetseite, die den einmaligen Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung zum Inhalt hatte.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger im August 2013 Unterlassungsklage. Das LG gab dieser statt. Den Streitwert setzte es auf 7.500 € fest. Das OLG ging von einer Beschwer von 500 € aus ließ die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht zu. Zur Begründung führte es aus, es erschließe sich nicht, welches Interesse der Beklagte über den formalen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG hinaus davon habe, das Internetpublikum weiterhin über den Inhalt zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails des Klägers zu informieren. Nachteile, die dem Beklagten aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen könnten, seien nicht ersichtlich und von ihm nicht aufgezeigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte sie die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind.

Entgegen der Rechtsbeschwerde stand auch nicht fest, dass der Beklagte gewerblich tätig ist und aus dem Betrieb seiner Internetseite Umsätze erzielt, auch nicht, dass er in einem Wettbewerb zum Kläger steht. Eine nach der Rechtsprechung des I. Senats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten war mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt. Damit war es ohne Bedeutung, ob das LG den Streitwert mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zutreffend festgesetzt hatte.

Bei der Bewertung der Nachteile für den Beklagten bei Befolgung des Unterlassungsgebots hatte das Berufungsgericht letztlich nicht verkannt, dass die beanstandete Veröffentlichung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG - Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit - erfasst wurde. Ebenso wenig hatte es übersehen, dass es für den Schutz der Meinungsäußerung nicht darauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Auch ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass einem mehr als drei Jahre alten Beleg für den einmaligen Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung für die Meinungsbildung potentieller Kunden dieses Wohnmobilvermieters schon aufgrund des Alters und der fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen war.

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