11.11.2014

Zur Werklohnberechnung bei Kündigung eines noch nicht ganz erfüllten Pauschalpreisvertrages

Für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen (hier: für die Anlegung eines japanischen Gartens), kann der Werklohnanspruch bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden kann, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Fraglich ist dann noch, ob sich die Parteien darüber einig waren, dass der vereinbarte Pauschalpreis im Hinblick auf den geänderten Leistungsumfang unverändert bleiben sollte.

BGH 16.10.2014, VII ZR 176/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Eigentümer einer Eigentumswohnung und hatten im Jahr 2008 die Klägerin mit der Anlegung eines japanischen Gartens auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse zu einem Pauschalpreis von 110.000 € beauftragt. Gegenstand des Auftrags war ursprünglich auch die Ausführung eines Wasserfalls an der an die Dachterrasse angrenzenden Hauswand. Nachdem jedoch Feuchtigkeitsprobleme an der Wand aufgetreten waren, nahmen die Beklagten von der Ausführung des Wasserfalls Abstand.

Die Klägerin behauptete, dass als gleichwertiger Ersatz hierfür die Erstellung eines "Tsukubai", eines rituellen japanischen Waschplatzes mit Bambusrohr und Stein, sowie die Lieferung eines Meditationspodestes ("Tan") vereinbart worden sei. Das "Tsukubai" sei auch erstellt worden. Das Meditationspodest, das an der für den Wasserfall vorgesehenen Stelle errichtet werden sollte, sei dagegen auf Wunsch der Beklagten nicht ausgeführt worden.

LG und OLG wiesen die Klage mangels hinreichender Darlegung der Restwerklohnforderung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen, der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden kann, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nämlich erfüllt. Bei den Leistungen für die Fertigung und Lieferung des Meditationspodestes handelte es sich im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Gesamtleistung um eine lediglich geringfügige Leistung. Deren Wert hatte die Klägerin mit insgesamt 5.015 € beziffert. Die Klägerin hatte damit den Anforderungen genügt, die im Einzelfall an die Darlegung des Werklohnanspruchs nach Teilkündigung des Pauschalpreisvertrages zu stellen sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes konnte danach keinen Bestand haben.

Das OLG wird in diesem Zusammenhang insbesondere zu klären haben, ob die von den Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin zutrifft, die Beklagten hätten für die Herausnahme des Wasserfalls die Erstellung eines "Tsukubai" und eines Meditationspodestes in Auftrag gegeben, und ob die Parteien darüber einig waren, dass der vereinbarte Pauschalpreis im Hinblick auf den geänderten Leistungsumfang unverändert bleiben sollte.

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