Zweifel an Prämienberechnung: Versicherungsnehmer muss sekundärer Darlegungslast von sich aus genügen
OLG München v. 3.4.2024, 25 U 2275/23 e
Der Sachverhalt:
Der klagende Versicherer hatte vom Beklagten die Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung verlangt. Das LG hat den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von rund 5.165 € nebst Zinsen verpflichtet worden war. Mit der Berufung erstrebte der Beklagte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage.
Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hatte zu den gefahrerheblichen Umständen entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet, die der Beklagte nicht zulässig bestritten hat.
Die Klägerin hatte nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und die gefahrerheblichen Umstände vorgetragen, die ihrer Prämienberechnung zugrunde lagen. Diese hat der Beklagte nicht wirksam bestritten, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Er hat vorprozessual und im Verlauf des Rechtsstreits lediglich wiederholt angekündigt, er sei bereit, die gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen; dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan.
In welchem Umfang im Rahmen der sekundären Darlegungslast Angaben zu gefahrerheblichen Umständen zu machen sind, ergab sich aus dem zu bestreitenden gegnerischen Vortrag, das hieß hier aus der Aufzählung der zugrunde gelegten gefahrerheblichen Umstände auf dem Versicherungsschein. Die dort genannten Umstände waren schon deshalb entscheidungserheblich, weil es sich sämtlich um solche Umstände handelte. Sie waren in den Versicherungsbedingungen beispielhaft als gefahrerhebliche Umstände festlegt.
Der Beklagte musste einer sekundären Darlegungslast von sich aus genügen. Es kam nicht darauf an, dass hierauf das LG - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht hingewiesen hatte. Der vom Senat zutreffend belehrte Beklagte hat auch in der Gegenerklärung nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen er vorgetragen hätte, wenn das LG den vermissten Hinweis erteilt hätte.
Für den Streitfall nicht folgen konnte der Senat der Aussage, dass bei Fehlen von Angaben zu gefahrerheblichen oder tarifrelevanten Umständen die dem Versicherungsnehmer günstigsten Tarifmerkmale Grundlage der Preisbemessung wären. Es fehlten hier keine Angaben - im Antrag - und so richtete sich die Prämienbemessung nach Anhang 2 Nr. 1.1 der Versicherungsbedingungen.
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Der klagende Versicherer hatte vom Beklagten die Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung verlangt. Das LG hat den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von rund 5.165 € nebst Zinsen verpflichtet worden war. Mit der Berufung erstrebte der Beklagte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage.
Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hatte zu den gefahrerheblichen Umständen entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet, die der Beklagte nicht zulässig bestritten hat.
Die Klägerin hatte nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und die gefahrerheblichen Umstände vorgetragen, die ihrer Prämienberechnung zugrunde lagen. Diese hat der Beklagte nicht wirksam bestritten, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Er hat vorprozessual und im Verlauf des Rechtsstreits lediglich wiederholt angekündigt, er sei bereit, die gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen; dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan.
In welchem Umfang im Rahmen der sekundären Darlegungslast Angaben zu gefahrerheblichen Umständen zu machen sind, ergab sich aus dem zu bestreitenden gegnerischen Vortrag, das hieß hier aus der Aufzählung der zugrunde gelegten gefahrerheblichen Umstände auf dem Versicherungsschein. Die dort genannten Umstände waren schon deshalb entscheidungserheblich, weil es sich sämtlich um solche Umstände handelte. Sie waren in den Versicherungsbedingungen beispielhaft als gefahrerhebliche Umstände festlegt.
Der Beklagte musste einer sekundären Darlegungslast von sich aus genügen. Es kam nicht darauf an, dass hierauf das LG - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht hingewiesen hatte. Der vom Senat zutreffend belehrte Beklagte hat auch in der Gegenerklärung nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen er vorgetragen hätte, wenn das LG den vermissten Hinweis erteilt hätte.
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