AI Act - Regulierung von künstlicher Intelligenz
Compliance im Unternehmen nach der neuen EU-Verordnung
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Themen
Abgrenzung von „normaler“ Software zu KI-Systemen
Welche Pflichten bestehen für das Unternehmen?
Hohe Bußgelder und Haftungsfallen vermeiden!
Programm
Wann greift der neue AI Act in Unternehmen?
- Zeitlicher, örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich, insb. Abgrenzung von „normaler“ Software zu KI-Systemen
- Einordnung von KI-Systemen in unterschiedliche Risikogruppen
- Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-SystemeWelche Pflichten bestehen nach dem AI Act?
- Wer ist Anbieter, Importeur, Händler, Betreiber?
- Pflichten entlang der KI-Wertschöpfungskette
- KonformitätsbewertungsverfahrenWie können Unternehmen diese Pflichten erfüllen?
- AI Governance: Organisatorische Vorkehrungen im Unternehmen
- Risiko- und Qualitätsmanagement
- Compliance ToolsWorauf müssen Berater achten?
- Implementierung des AI Act in den nächsten MonateN
- Zusammenspiel des AI Act mit anderen Rechtsakten
- Wie halte ich mich auf dem Laufenden?Wie können Unternehmen hohe Bußgelder und Haftungsfallen vermeiden?
- Dokumentationspflichten
- Post-Market Monitoring
- Haftung für KI-Systeme und Strategien zur Haftungsvermeidung
Kooperation / Sponsoring
Es handelt sich hierbei um eine Kooperationsveranstaltung. Das Webinar wird am 11. September vom Hauptveranstalter Fachseminare von Fürstenberg durchgeführt.
Ihr Nutzen
Nutzen Sie in Ihrem Unternehmen Künstliche Intelligenz oder beraten Sie Unternehmen zu Rechts- und Compliance-Fragen, die sich beim Einsatz Künstlicher Intelligenz stellen? Wussten Sie, dass nach der neuen KI-Verordnung auch einfache Software erfasst wird?
Dann ist dieses Webinar für Sie genau richtig! KI-Rechtsexperte Professor Ebers erörtert in unserem Webinar die wichtigsten Rechtsfragen, die sich in der Unternehmens- und Beratungspraxis stellen. Anhand von Praxisbeispielen wird gezeigt, welche rechtlichen Vorgaben es gibt, wann diese greifen und was Sie beachten sollten, damit keine hohen Bußgelder nach der KI-Verordnung drohen und Haftungsfallen vermieden werden.Zielgruppe
2.25 Zeitstunden gem. § 15 FAO
Referenten
![Portrait von Martin Ebers](/product/image/6645a93d832d7970476837.jpg)