FinanzRundschau - FR Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht

FinanzRundschau - FR

Die Finanz-Rundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.

  • Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
  • Aktuelle Themen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul FR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2567-4765

Jahresbezugspreis 2024: 564 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 42,70 € (inkl. MwSt.), Ausland: 71,40 €

2 Ausgaben + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul FR und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Spezialist für Ertragsteuern.
Die Finanz-Rundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.

Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. 

Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.
Das passt zur Finanz-Rundschau.

Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln, fr@otto-schmidt.de.

Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.


Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Finanz-Rundschau seit 1991

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Rechtsprechungs-Analyse zu u.a. folgenden Kategorien

  • Arbeitnehmer

  • Entschädigung

  • Betriebsausgaben

  • Bilanzen

  • Doppelbesteuerung

  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • EU-Recht

  • Gebäude-AfA

  • Geldwerter Vorteil

  • Gewerbesteuer

  • Grenzüberschreitende Besteuerung

  • Grundstücks-AfA

  • Insolvenzsteuerrecht

  • Internationales Steuerrecht

  • Investitionsabzugsbetrag

  • Kapitaleinkünfte

  • Kindergeld

  • Körperschaften

  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • Nachlassspaltung

  • Organschaft

  • Personengesellschaften/Verfahren

  • Progressionsvorbehalt

  • Private Veräußerungsgeschäfte

  • Sonstige Einkünfte

  • Umwandlungen

  • Verfahren

  • Verluste, EU-Umzug

  • Vorweggenomme Erbfolge

  • Werbungskosten

  • Zebragesellschaft

Verwaltungsentscheidungen im Volltext, u.a. zu folgenden Bereichen

  • Arbeitnehmer

  • Billigkeitsverfahren

  • Gewerbesteuer

  • Körperschaften

  • Rentenbesteuerung

  • Steuerbefreiungen

  • Umwandlungssteuerrecht

  • Verfahren

 Die Zeitschrift als eJournal erhalten Sie über unseren Kooperationspartner De Gruyter www.degruyter.com 

Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 14/2024

Editorial

Schön, Wolfgang, Perspektiven der Unternehmensbesteuerung – für Gottfried Breuninger, FR 2024, 633-634

Aufsätze

Prinz, Ulrich, Gedanken zur Personengesellschaftsbesteuerung im Jahre 2024, FR 2024, 635-640

Gottfried E. Breuninger, dem dieser Betrag in hoher Wertschätzung und jahrzehntelanger kollegialer Zusammenarbeit gewidmet ist, hat sich in seiner im Jahre 1991 veröffentlichten Doktorarbeit an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen mit der “BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr“ befasst. Der Streit um die Rechtsnatur der Gesamthandsgesellschaft mit ihren mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Aspekten sowie den sehr facettenreichen rechtstatsächlichen Erscheinungsformen stand im Mittelpunkt. Mehr als 30 Jahre später hat seine damalige Doktorarbeit weiter und erneut hohe Aktualität. Denn der gesellschaftsrechtliche Gesetzgeber hat mit dem “Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ vom 10.8.2021 vor allem das Recht der GbR als Grundform gemeinsamer wirtschaftlicher Zweckverfolgung mit Wirkung ab dem Jahre 2024 auf die Höhe der Zeit gebracht und im Zuge dessen das gesellschaftsrechtliche Gesamthandsprinzip aufgegeben. Zugleich wurde dadurch bei den in der Gedankenwelt der transparenten Mitunternehmerbesteuerung verwurzelten Steuerrechtlern einiges an Unruhe geschaffen. Denn die gesellschaftsrechtliche Gesamthand findet in etlichen Steuernormen wegweisend Erwähnung, was zu Verständnisfriktionen zwischen Gesellschafts- und Steuerrecht führen könnte und zudem den Dualismus der Unternehmensbesteuerung mit Trennungs- und Transparenzprinzip berührt. Manche Kommentatoren der Entwicklung vermuten dagegen mit Blick auf das Infragestellen steuerrechtlicher Grundlagen der Personengesellschaften einen “Sturm im Wasserglas“. Der Steuergesetzgeber hat nun klugerweise im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 einige steuerliche MoPeG-Folgefragen gelöst. Dies ist Anlass, zu Ehren von Gottfried Breuninger einen Blick auf die Personengesellschaftsbesteuerung im Jahre 2024 zu werfen.

Krüger, Astrid, Verändert das Steuerrecht das Personengesellschaftsrecht? – Neue Entwicklungen zu Gewinnabführungsverträgen mit Personengesellschaften, FR 2024, 640-645

Die Verfasserin stellt fest, dass das Gesellschaftsrecht der Organschaft mit einer optierenden Personengesellschaft nicht entgegensteht und der erforderliche Gewinnabführungsvertrag ohne größere praktische Schwierigkeiten abgeschlossen werden kann. Offene bleibe jedoch die Frage nach dre Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der abführenden Personengesellschaft.

Müller, Magnus, Anwendungsfragen steuerlicher Abzugsverbote bei internationaler Akquisitionsfinanzierung unter Einsatz von Personengesellschaften, FR 2024, 645-651

Bei fremdfinanzierten Akquisitionen über Personengesellschaften stellen sich zahlreiche offene Anwendungsfragen in Bezug auf durch den Gesetzgeber sukzessive eingeführte Abzugsbeschränkungen, die Zinsaufwand betreffen können. Besonders das Verhältnis zwischen § 4k EStG und § 4i EStG ist aktuell hoch umstritten, insbesondere weil hier die Anwendung mehrerer rechtlicher Kollisionsregeln denkbar ist. Für den Stpfl. stellt sich in erster Linie die Frage nach Handlungs- und ggf. Anpassungsbedarf in Bezug auf bestehende Finanzierungen insbesondere auch bei Organschaftsstrukturen. In jedem Fall dürfte in der Praxis die größte Herausforderung darin bestehen, die Anknüpfung der Abzugsbeschränkungen an die steuerrechtliche Behandlung des Aufwands im Ausland zu bewältigen.

Frey, Johannes / Schmid, Florian, Aufteilung von Gesamtvergütungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern, FR 2024, 652-657

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Marken- oder Patentrechte werden oftmals im Bündel übertragen oder lizenziert. Regelmäßig bedarf es einer Aufteilung, etwa wenn nur ein Teil der Vergütung der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die zugrunde liegenden steuerlichen Fragen sind bislang wenig behandelt. Anhand der sog. Registerfälle werden Umfang der beschränkten Steuerpflicht sowie Fragen der Aufteilung diskutiert. Dabei wird der Fokus auf Fälle gelegt, in denen sich der Schutzbereich der relevanten Rechte überlagert.

Töben, Thomas / Schrepp, Caroline, Vom Mittelpunkt über die Willensbildung zur Betriebsstätte, FR 2024, 658-662

Die Verfasser analysieren die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Ortes der Geschäftsleitung. Diese nimmt Bezug auf das Zivilrecht, namentlich § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO betreffend den Gerichtsstand juristischer Personen. Die seit 1977 in § 10 AO enthaltene Legaldefinition “Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ geht darüber hinaus auf Vorschriften zur Zuständigkeit der Finanzämter zurück. Der Ort der Geschäftsleitung liegt daher grundsätzlich dort, wo der Gesellschaft ein Büro zur Verfügung steht, wo die satzungsmäßigen Geschäftsführer erreichbar sind und wo die Verwaltung, das sog. Tagesgeschäft, der Gesellschaft geführt wird.

Wimpissinger, Christian, Entwicklungen und Besonderheiten zum Gestaltungsmissbrauch in Österreich, FR 2024, 663-668

In Anbetracht der Gesetzgebung der EU und auf nationaler Ebene, die BEPS-Maßnahmen und die globale Mindestbesteuerung der Pillar 2 umsetzt, ist die Frage gerechtfertigt, ob die Missbrauchsbestimmung des § 22 Bundesabgabenordnung (BAO) überhaupt noch relevant ist. Die klare Antwort ist: ja, insbesondere bei Ausschüttungen ins Ausland, bei möglicherweise meldepflichtigen Transaktionen nach DAC6 oder bei Umstrukturierungen, die grenzüberschreitende Folgen haben. Zudem zeigt nicht nur die nationale Rechtsprechung die Aktualität des Themas, sondern auch jüngere Entscheidungen des EuGH. Dieser Beitrag gibt einen Einblick in die Entwicklungen des Abgabenmissbrauchs der nahen Vergangenheit und welche Schlüsse sich daraus für die Praxis in Österreich ergeben auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht.

Ceterum censeo

Die Tarifermäßigung als Sedativum für zornige Agrarier, FR 2024, 668-669

Rechtsprechung

Einbringung/Personengesellschaft

BFH v. 13.12.2023 - VI R 3/22, Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, FR 2024, 669-674

Gewerbesteuerermäßigung

BFH v. 24.1.2024 - I R 54/20, § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA, FR 2024, 675-677

Gewerbesteuer

BFH v. 22.2.2024 - III R 13/23, Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, FR 2024, 677-680

Gewerbesteuer/Außenprüfung

BFH v. 20.10.2022 - III R 25/21, Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde, FR 2024, 680

Autoren

 Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.

Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer