IT-Rechtsberater - ITRB Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

IT-Rechtsberater - ITRB

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2025: 394 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ITRB und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001
  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 11/2024

Aktuelle Kurzinformationen

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, EuGH: Keine unbegrenzte Nutzung personenbezogener Daten durch Meta, ITRB 2024, 277

Scheuch, Brian, EuGH: Kein Anspruch auf Eingreifen der Datenschutzbehörde, ITRB 2024, 277

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BVerfG: Teilweise Verfassungswidrigkeit des BKA-Gesetzes, ITRB 2024, 278

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BGH: Zulässige Abbildung von Fototapeten, ITRB 2024, 278

Söbbing, Thomas, LG Hamburg: Zulässige Nutzung von Bildern für KI-Training – LAION, ITRB 2024, 278-279

Sommer, Tobias, LG Traunstein: Kein Anspruch auf Datenhosting ausschließlich in der EU, ITRB 2024, 279-280

Rechtsprechung

EuGH v. 10.9.2024 - C-48/22 P / Rössel, Markus, Marktmachtmissbrauch bei bevorzugtem eigenen Preisvergleichsdienst, ITRB 2024, 280-283

OLG Nürnberg v. 23.7.2024 - 3 U 2469/23 / Dovas, Maria-Urania, Keine Auslistungspflicht des Hostproviders aufgrund unkonkreter Beanstandung, ITRB 2024, 283-284

OLG Frankfurt v. 27.6.2024 - 6 U 192/23 / Kunczik, Niclas, Haftung des technischen Dienstleisters für Cookie-Speicherung, ITRB 2024, 284-285

OLG Dresden v. 24.6.2024 - 4 U 168/24 / Trost, Sebastian, Unzulässige E-Mail-Werbung durch einmalige Sponsoringanfrage, ITRB 2024, 285-286

OLG Hamburg v. 20.6.2024 - 3 U 3/24 / Rössel, Markus, Unzureichende Zertifizierung einer Medizin-App, ITRB 2024, 286-288

OLG Köln v. 29.4.2022 - 6 U 243/18 / Elteste, Thomas, Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen – JavaScript-Rechner, ITRB 2024, 288-290

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Bierekoven, Christiane, Die neue KI-VO – Teil 2, ITRB 2024, 290-298

Die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) soll die Einführung vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz und Innovation und ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Umweltschutz, vor den möglichen schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union sicherstellen. Hierzu implementiert sie einen risikobasierten Ansatz zur Klassifizierung von KI-Systemen und -Modellen und legt entsprechend diesen Klassifizierungen Anforderungen für Entwicklung, Inverkehrbringen, Vertrieb und Verwendung für Akteure fest.
Nachdem der erste Teil einen Überblick über Systematik, Konzept und Governance gegeben und die für das Verständnis der KI-VO in der Praxis wesentlichen Begriffe eingeordnet hat (Bierekoven, ITRB 2024, 264), werden im vorliegenden zweiten Teil die Anforderungen an die unterschiedlichen Arten von KI-Systemen und -Modellen sowie die von Anbietern und Betreibern zu erfüllenden Pflichten erläutert. Dabei wird die Bedeutung dieser Pflichten für die Verantwortlichkeit von Anbietern und Betreibern bei der Konzeption, der Entwicklung, dem Inverkehrbringen, der Inbetriebnahme und der Verwendung von KI-Systemen und -Modellen herausgestellt und aufgezeigt, warum die Spezifizierung der Use Cases die Weichenstellung für die Auswahl des KI-Systems oder -Modells sowie die Vertragsgestaltung bildet.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Schippel, Robert, Vertragsklauseln über KI-Funktionen, ITRB 2024, 298-302

KI-Leistungen werden zunehmend auch in der industriellen Anwendung interessant, sei es, um Qualitätsanforderungen besser erfüllen oder Defekte leichter aufdecken zu können oder im Fall von Predictive Maintenance potentielle Ausfälle von Maschinen oder Anlagen vorherzusehen. in diesem Zusammenhang kommen immer mehr praktische Regelungsbeispiele auf.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ITRB 2024, 303

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider