IT-Rechtsberater - ITRB Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

IT-Rechtsberater - ITRB

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2024: 368 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ITRB und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001
  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 9/2024

Aktuelle Kurzinformationen

Scheuch, Brian, Gesetzentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, ITRB 2024, 221

Sommer, Tobias, EuG: TikTok als Torwächter i.S.d. DMA, ITRB 2024, 221

Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Unzureichende Dokumentation des im eEB angegebenen Zustelldatums, ITRB 2024, 221-222

Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Wirksame Einlegung eines Rechtsmittels mit enveloping Signatur, ITRB 2024, 222

Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, ITRB 2024, 223

Fuchs-Galilea, Stefanie, OLG Bamberg: Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Digitalisierung der Gerichtsakte, ITRB 2024, 223

Söbbing, Thomas, USA: Abweisung mehrerer Sammelklagepunkte gegen GitHub und Microsoft, ITRB 2024, 223-224

Rechtsprechung

BGH v. 7.3.2024 - I ZR 83/23 / Wübbeke, Michael, Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auf Amazon-Marktplatz – Vielfachabmahner II, ITRB 2024, 224-226

OLG Köln v. 4.7.2024 - 15 U 60/23 / Rössel, Markus, DSGVO-Passivlegitimation eines Suchmaschinenbetreibers ohne Datenherrschaft, ITRB 2024, 226-228

OLG Oldenburg v. 21.5.2024 - 13 U 100/23 / Kartheuser, Ingemar, Kein immaterieller Schaden wegen Kontrollverlusts bzgl. Daten, ITRB 2024, 228-229

OLG Bremen v. 15.4.2024 - 1 U 47/23 / Schulteis, Thomas, Grob fahrlässige Mitteilung der TAN im Onlinebanking, ITRB 2024, 229-230

OLG Düsseldorf v. 11.1.2024 - 20 U 91/23 / Trost, Sebastian, Falsche Verbraucherbewertungen für Anwaltskanzlei, ITRB 2024, 230-231

LG Nürnberg v. 9.4.2024 - 12 KLs 112 Js 10426/22 / Oelschlägel, Kay, Computerbetrug durch Verwendung unrichtiger Daten in Programmen ohne Prüffunktion, ITRB 2024, 231-233

AG Düsseldorf v. 23.2.2024 - 230 C 168/23 / Engels, Thomas, Social Media-Betreuung als Dienstvertrag, ITRB 2024, 233

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Höffler, Jürgen / Wallbank, Patrick, Mögliche Auswirkungen des Digital Services Acts auf branchenfremde Großunternehmen und Konzerne, ITRB 2024, 234-239

Der Gedanke, dass der Digital Services Act (DSA) nur für solche Unternehmen gilt, deren Kerntätigkeit sich im primären Online-Umfeld (z.B. Suchmaschinen, Onlineplattformen und Social Media) abspielt, und damit für die allermeisten Unternehmen keine Bedeutung hat, kann trügerisch sein. Beschäftigt man sich näher mit den Einzelregelungen des DSA, wird schnell klar, dass aufgrund der sehr weit gefassten Begriffsbestimmungen auch andere Unternehmen nicht nur in Ausnahmefällen den Bestimmungen des DSA als Anbieter von Vermittlungsdiensten unterliegen können, sondern es insb. bei großen Unternehmensgruppen und im Konzernumfeld branchenübergreifend diverse Anwendungsfälle zu geben scheint. Ob der europäische Gesetzgeber allerdings auch diese Anwendungsfälle vor Augen hatte, darf bezweifelt werden. Vielmehr scheint es, als ob gerade auch eine Vielzahl von Fällen “versehentlich“ in das Fahrwasser des DSA geraten sind, die von dessen eigentlichem Sinn und Zweck gar nicht erfasst sind.
Dieser Beitrag stellt daher typische Fallgestaltungen bei Großunternehmen und aus dem Konzernbereich vor und hinterfragt kritisch, ob diese tatsächlich die weitreichenden Folgen des DSA auslösen können bzw. sollten. Daneben werden erste Denkanstöße zur Lösung dieser Problematik gegeben.

Backu, Frieder / Bayer, Irene, Aufbewahrungspflichten, ITRB 2024, 239-244

Aufbewahrungspflichten ergeben sich sowohl aus dem Handels- als auch aus dem Steuerrecht. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten sind allerdings nicht deckungsgleich, sondern unterscheiden sich. Da die Aufbewahrung von Unterlagen häufig digital erfolgt, müssen Verträge, die die Speicherung von Daten in der Cloud beinhalten, auch die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen berücksichtigen.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, KI-Einsatz in der Justiz vor dem Hintergrund der neuen KI-Verordnung, ITRB 2024, 245-246

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider