Arbeitsrecht | Sozialrecht

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Das müssen Sie im Arbeitsrecht und Sozialrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht – Was ist beim Einsatz von KI-Tools in Unternehmen arbeits- und datenschutzrechtlich zu beachten?
In diesem Online-Dossier informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI am Arbeitsplatz. Zudem zeigen wir auf, wie Sie selbst KI-Tools für die tägliche Arbeit nutzbar machen können – inklusive einer kleinen Einführung zum Prompten.

Online-Dossier: Die Neuregelung Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen
Dieses Online-Dossier vermittelt Ihnen einen aktuellen Überblick über die neue Rechtslage. Sie finden hier außerdem praktische Umsetzungstipps (insb. Muster und Best-Practice-Beispiele) führender Experten im Betriebsverfassungsrecht. Das Dossier wird laufend aktualisiert und deckt so nach und nach alle Spezialfragen zum Thema ab.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Der Bundestag hat am 17.12.2015 eine Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Hiermit sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler verhindert werden. Zudem soll die Befristung der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Das Gesetz, das noch den Bundesrat passieren muss, soll im März 2016 in Kraft treten.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Datenschutz-Grundverordnung

Am 15.12.2015 haben sich EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission im Rahmen des Trilogs auf die endgültige Version einer künftigen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geeinigt. Die Neuregelungen werden 2018 in Kraft treten.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Insolvenzarbeitsrecht

Die Bundesregierung hat am 16.12.2015 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass Arbeitnehmer besser davor geschützt werden sollen, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Arbeitsentgelte zurückfordert. Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, solange zwischen Arbeitsleistungen und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen.

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22.12.2015

Das ändert sich 2016 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 13: Zweites Pflegestärkungsgesetz

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) passierte am 18.12.2015 den Bundesrat und soll zum 1.1.2016 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. An die Stelle der drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade treten. Damit sollen sich Einschränkungen im Alltag differenzierter beurteilen und leistungsmäßig abdecken lassen. Die Leistungsbeiträge in der Pflege werden steigen.

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21.12.2015

Lohnzahlungen an Ehefrau nach Freistellung können in der Insolvenz anfechtbar sein

BAG 17.12.2015, 6 AZR 186/14

Von den gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbaren unentgeltlichen Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Arbeitslohn zwar grds. nicht umfasst. Denn er stellt grds. eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit dar, so dass die Zahlung nicht "unentgeltlich" erfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer (hier: die Ehefrau des Schuldners nach der Trennung von ihrem Mann) entgeltlich von der Arbeit freigestellt wird, obwohl Arbeit vorhanden ist.

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15.12.2015

Weigerung zur Nutzung eines "sexistisch gestalteten" Dienstwagens rechtfertigt keine fristlose Kündigung

ArbG Mönchengladbach 14.10.2015, 2 Ca 1765/15

Weigert sich ein Außendienst-Mitarbeiter ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen, so rechtfertigt dies regelmäßig keine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall vor Ausspruch der Kündigung eine unmissverständliche Abmahnung aussprechen.

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14.12.2015

Tod eines Arbeitnehmers: Erben können vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen (Aktualisierung)

ArbG Berlin 7.10.2015, 56 Ca 10968/15

Stirbt ein Arbeitnehmer, so geht sein zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Urlaubsanspruch nicht unter. Er wandelt sich vielmehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das ergibt sich aus der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13).

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14.12.2015

Rettungssanitäter, die bewusstlose Patienten beklauen, riskieren ihre Entfernung aus dem Dienst

BVerwG 10.12.2015, 2 C 6.14

Ein beamteter Rettungssanitäter kann aus dem Dienst entfernt werden, wenn er einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro aus dessen Geldbörse stiehlt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit ist in einem solchen Fall wegen der äußeren Umstände nicht anwendbar.

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10.12.2015

Arbeitnehmer können bei dauerhafter Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent verlangen

BAG 9.12.2015, 10 AZR 423/14

Arbeitnehmer haben, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, aus § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Angemessen ist normalerweise ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Bei ständiger Nachtarbeit beläuft sich der angemessene Nachtarbeitszuschlag regelmäßig auf 30 Prozent. Bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kann auch ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. weniger als 25 Prozent angemessen sein.

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08.12.2015

Sozialplanabfindungen dürfen auf von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer beschränkt werden

BAG 8.12.2015, 1 AZR 595/14 u.a.

Ein Sozialplan darf vorsehen, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das folgt aus § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG. Etwas anderes gilt allerdings für eine Betriebsvereinbarung über Klageverzichtsprämien. Diese muss grds. auch für solche Arbeitnehmer gelten, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden.

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