Wirtschaftsrecht

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09.04.2020
Corona-Krise – Auswirkungen auf Jahresabschluss und Lagebericht
Portrait von Prof. Dr. Joachim Schiffers
Prof. Dr. Joachim Schiffers Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Viele börsennotierte Unternehmen haben ihren Jahresabschluss zum 31.12.2019 bereits im Februar 2020 aufgestellt und die Prüfung ist beendet. In diesem Fällen schlagen sich die Folgen des Coronavirus meist nur in einer kurzen Bemerkung im Chancen- und Risikobericht nieder. Anders ist dies bei der mittelständischen GmbH, bei der die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses aktuell meist noch nicht abgeschlossen ist und somit in eine Zeit fällt, in der die massiven wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie deutlich werden. Daher stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 oder gar bei vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr bspw. auf den 31.3.2020 ergeben.

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08.04.2020
Stürmische Zeiten an der Börse - Bedeutung des Börsenkurses für die Ermittlung der angemessenen Kompensation in Spruchverfahren
Portrait von Dr. Frederik Ruthardt und Dr. Matthias Popp
Dr. Frederik Ruthardt und Dr. Matthias Popp

Die Furcht vor den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sorgt für dramatische Kursverluste an den Aktienmärkten und stellt die Unternehmensbewertungspraxis vor neue Herausforderungen. Die aktuellen Entwicklungen werden auch (zukünftige) aktien- und umwandlungsrechtliche Strukturmaßnahmen (bspw. Squeeze Out, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, etc.) prägen, bei denen außenstehenden Aktionären eine „angemessene“ Kompensation anzubieten ist.

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07.04.2020
Corona im Sozialversicherungsrecht
Portrait von Dr. Jürgen Brand
Dr. Jürgen Brand Rechtsanwalt

Durch das Sozialschutz-Paket v. 27.3.2020 (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl. I 2020, 575) wurden Regelungen in einer Vielzahl von Sozialgesetzen geändert. Besonders hervorzuheben ist die übergangsweise (vom 1.3. bis 31.10.2020 geltende) Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Tage durch § 115 SGB IV n.F. Für kurzfristige Beschäftigungen (Nr. 2) muss anders als für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Sozialbeiträge zur Renten- oder Krankenversicherung zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eingehalten werden (keine Berufsmäßigkeit der Beschäftigung oder kein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 450 €).

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02.04.2020
Schriftliches Umlaufverfahren und präsenzlose Gesellschafterversammlung in der GmbH
Portrait von Prof. Dr. Jochem Reichert
Prof. Dr. Jochem Reichert Rechtsanwalt

Der folgende Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit für Gesellschafter einer GmbH, in Zeiten der COVID-19 Pandemie auch ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung funktionsfähig zu bleiben. Hierbei wird in den Blick genommen, welche Erleichterungen mit dem am 28.3.2020 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht implementiert worden sind:

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24.03.2020
Corona-Krise – Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt – Beschluss im Bundeskabinett
Portrait von Prof. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim, Abteilung Rechtswissenschaft, Zentrum für Insolvenz und Sanierung (ZIS)

Die Corona-Krise führt zu raschen Maßnahmen des Bundesgesetzgebers. Erst vor einer Woche, am 16.3.2020, hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) per Pressemitteilung angekündigt, die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen auszusetzen (vgl. dazu den Blogbeitrag des Verfassers vom 17.3.2020). Schon eine Woche später, am 23.3.2020, hat das Bundeskabinett seinen Beschluss zu dem Gesetzentwurf gefasst  und am Mittwoch, 25.3.2020, soll der Deutsche Bundestag das Gesetz beschließen.

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24.03.2020
Corona-Krise – Präsenzlose Online-Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
Portrait von Dr. Stephan Ulrich
Dr. Stephan Ulrich Maître en Droit (Paris X), Rechtsanwalt

Präsenzlose Online-Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen bald in Deutschland möglich sein, sofern der „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafrecht“ tatsächlich verabschiedet wird. Gegenstand des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sind eine Vielzahl an Reformen diverser Rechtsgebiete. Ziel der Novelle ist die flächendeckende Abmilderung der empfindlichen  Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die Behörden im März 2020 zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus angeordnet hatten. Diese Schutzmaßnahmen schränken auch die Versammlungsmöglichkeiten von Personen ein, wodurch erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen sämtlicher Rechtsformen bestehen, da keine Beschlüsse auf physischen Hauptversammlungen der jeweiligen Organe gefasst werden können. Damit trotz bestehender Beschränkungen Beschluss- und Handlungsfähigkeit von Unternehmen gewährleistet werden können, plant die Bundesregierung vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, KGaA und SE.

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17.03.2020
Corona-Krise – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant
Portrait von Prof. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim, Abteilung Rechtswissenschaft, Zentrum für Insolvenz und Sanierung (ZIS)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat per Pressemitteilung vom 16.3.2020 angekündigt, die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen auszusetzen. Damit reagiert die Bundesregierung – sehr verständlich – auf die aktuelle Corona-Krise, die nicht nur für uns alle zu deutlichen Einschränkungen des privaten und beruflichen Lebens führt, sondern auch weite Teile der deutschen Wirtschaft bereits gravierend beeinflusst: Den Fluggesellschaften, Messebauern, Reise- und Kulturveranstaltern, dem Hotel- und Gastronomiegewerbe sowie vielen anderen Unternehmen, die unmittelbar von den angeordneten Beschränkungen des öffentlichen Lebens betroffen sind, geht derzeit in finanzieller Hinsicht die Luft aus. In einer zweiten Welle werden weitere Wirtschaftsbereiche folgen, weil allgemein von einem deutlichen Rückgang des Konsums auszugehen ist: Jede nicht dringend erforderliche Investition wird derzeit im Zweifel zurückgestellt, sodass sich eine wahre Insolvenzwelle durchs Land fressen könnte, die das Ausmaß der Finanzkrise noch übersteigt.

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02.03.2020
Update: Pandemie und Business Continuity
Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

Das mittlerweile auch Deutschland angreifende Corona-Virus gibt Anlass zu einem kurzen update meines gleich betitelten Beitrags im AG-Report (Mutter, AG 2009, R212). Heute verfügen die Unternehmen in Deutschland durchgängig über Krisenmanagementsysteme. Diese schließen oft, aber bei weitem nicht stets Abschätzungen möglicher Pandemiefolgen für das eigene Unternehmen und konkrete Maßnahmen zur Pandemievorsorge oder Planungen für den Fall eines höheren Mitarbeiterausfalls ein. Jedenfalls in Zeiten konkreterer Bedrohung wie derzeit durch das Corona-Virus gehört eine Notfallplanung zu den Sorgfaltspflichten des Vorstands aus §§ 93, 76 AktG. Typischerweise hat eine solche Notfallplanung kritische Funktionen im Unternehmen zu identifizieren und die für den geschäftlichen Ablauf notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dies kann bis zu einer Bevorratung antiviraler Medikamente zur Prophylaxe und Therapie von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen reichen. Im Übrigen sehen Notfallplanungen – best practice – kaskadierte Maßnahmen vor. Standardmaßnahmen sind Reisebegrenzungen, insbesondere in besonders gefährdete Gebiete, schnelle Separierung Erkrankter und Überweisung in ärztliche Behandlung. Auch Aufklärung über Ansteckungsrisiken und Vorsorge gehören zu den gängigen Maßnahmen. Ferner können Möglichkeiten von Heimarbeit zu prüfen sein. In höheren Eskalationsstufen empfehlen sich schließlich Redundanzkonzepte, etwa für den Ausfall von Schlüsselmitarbeitern. Entsprechende Pläne in der Schublade zu haben ist nicht Hysterie, sondern verantwortungsvolle Unternehmensführung.

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28.02.2020
„Update Frauenquote“ – das FüPoG II
Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

Das Familien- und das Justizministerium arbeiten am Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, kurz genannt „FüPoG II“. Der aktuell zirkulierende Gesetzentwurf ist punktuell spektakulär:

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05.12.2019
2019 – Ein ertragreiches Jahr für das Recht der Gesellschafterdarlehen
Portrait von Prof. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim, Abteilung Rechtswissenschaft, Zentrum für Insolvenz und Sanierung (ZIS)

Das vor gut 10 Jahren durch das MoMiG neu konzipierte Recht der Gesellschafterdarlehen hatte schon in den letzten Jahren die Rechtsprechung des BGH in besonderem Maße beschäftigt. So hat der IX. Zivilsenat etwa im Urteil vom 15.11.2018 – IX ZR 39/18 (ZIP 2019, 182 = GmbHR 2019, 170) seine Grundsätze zur Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts im Unternehmensverbund präzisiert und ausgesprochen, dass der (mittelbare) Gesellschafter nur an einer finanzierenden Schwestergesellschaft maßgeblich beteiligt sein muss, weil insoweit der Einfluss auf die Kreditvergabe von Bedeutung sein soll. An der finanzierten Gesellschaft reicht hingegen ganz allgemein eine die Kleinbeteiligungsschwelle überschreitende Beteiligung, welche sich auch über mehrere Stufen im Konzern erstrecken kann. Insoweit ist sauber zwischen der horizontalen und vertikalen Konzernverbindung zu trennen (näher Scholz/Bitter, 12. Aufl. 2020, Anh. § 64 Rz. 322 ff., 343 ff.).

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18.11.2019
Änderungen im ARUG II auf der Zielgeraden
Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

Horaz schrieb vor etwas mehr als 2000 Jahren „Es kreißen die Berge, zur Welt kommt nur ein lächerliches Mäuschen“ (Ars poetica). Daran fühlte sich bislang erinnert, wer die Beratungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verfolgte, die trotz zweijähriger Umsetzungsfrist in Berlin nicht fristgerecht zum 10.6.2019 abgeschlossen werden konnten. Ein Schelm, wer angesichts des Zeitverzugs an das Menetekel BER denkt.

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21.10.2019
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019
Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Der Bundesrat hat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 am 11.10.2019 zugestimmt (BR-Drs. 387/19 (Beschluss)). Die ErbStR 2019 treten an die Stelle der bislang geltenden ErbStR 2011.

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17.10.2019
Das neue Verbandssanktionengesetz – Reform mit Augenmaß oder Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland?
Portrait von Dr. Christian Brand
Dr. Christian Brand Wissenschaftlicher Assistent, Fachbereich Rechtswissenschaft/Universität Konstanz

Lange hatte es den Anschein, als bliebe Deutschland seinem eingeschlagenen Sonderweg treu und verzichte trotz eines gegenläufigen weltweiten Trends darauf, ein Verbandsstrafrecht zu schaffen. Trotz zahlreicher Anläufe aus Wissenschaft und Praxis, auch hierzulande die Verbandsstrafbarkeit zu etablieren, behielten stets die Skeptiker die Oberhand. Mit der Vorlage eines „Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vom 15.8.2019 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich das Blatt nunmehr gewendet. Dass dieser Entwurf genauso sang- und klanglos in den Schubladen der Ministerialbürokratie verschwinden wird, wie weiland der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts aus dem nordrhein-westfälischen Justizministerium steht nicht zu erwarten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht – nämlich „eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen“ (RefE, S. 1)?

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17.10.2019
Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Prof. Dr. Andreas Früh und Dr. Thorsten Seyfried im Interview zu aktuellen Entwicklungen im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht
Portrait von Dr. Birgitta Peters
Dr. Birgitta Peters Geschäftsbereichsleiterin Recht im Verlag Dr. Otto Schmidt

Im Bankrecht und im Kapitalmarktrecht immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist selbst für Experten eine Herausforderung. Aktuell müssen sich Berater insbesondere mit neuen Entwicklungen bei den Bankprodukten und den bankrechtlichen Rahmenbedingungen, dem im Frühjahr verabschiedeten sog. Banking Reform Package sowie mit zahlreichen Neuerungen im Commercial Banking auseinandersetzen. Ich habe mit den Herausgebern des Handbuchs zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Prof. Dr. Peter O. Mülbert[1], Prof. Dr. Andreas Früh[2] und Dr. Thorsten Seyfried[3], über die wichtigsten Veränderungen und deren Aufbereitung im neuen „Kümpel“ gesprochen.

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02.09.2019
Neues vom BGH - Nicht nur zur Gesellschafterliste
Portrait von Dr. Thomas Wachter
Dr. Thomas Wachter Notar in München

Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht für die Praxis, sondern auch für die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (jüngst BGH, Urt. v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, demnächst in der GmbHR).

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19.08.2019
Neuerungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG
Portrait von Prof. Dr. Martin Weiss
Prof. Dr. Martin Weiss Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Die Regelung des § 6b EStG soll die Übertragung von stillen Reserven vor allem in Grundstücken ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Fördernormen – wie etwa § 7g EStG – ist die Übertragung der Höhe nach nicht begrenzt. Sie steht zudem – erneut im Gegensatz zu § 7g EStG – auch allen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen offen, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, unabhängig von ihrem Gewinn oder ihren bilanziellen Gegebenheiten. Auch die Unterscheidung nach der persönlichen Steuerpflicht – unbeschränkt oder beschränkt – spielt grundsätzlich keine Rolle. Insoweit ist das 6b-Regime also sehr liberal.

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19.08.2019
Einsetzung eines GmbH-Aufsichtsrats mithilfe von Öffnungsklauseln
Portrait von Dr. Johannes Scheller
Dr. Johannes Scheller Notar in Hamburg

Die Einsetzung eines Aufsichts- oder Beirats als Zusatzorgan einer GmbH bedarf notwendig einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Einfache Beschlüsse oder schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht, auch nicht für den Beirat, sofern ihm Organqualität zukommen soll (sog. organisationsrechtlicher Satzungsvorbehalt; vgl. dazu etwa Cziupka in Scholz, 12. Aufl. 2018, § 3 GmbHG Rz. 59).

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11.07.2019
Rechtsanwalt Dr. Schwedhelm im Interview zu den Herausforderungen des Umwandlungsrechts und den Chancen des neuen Realteilungserlasses
Portrait von Katharina Melkko
Katharina Melkko

Das Umwandlungsrecht ist eine extrem herausfordernde und komplexe Materie. Für eine sachgerechte Beratung sind sowohl vertiefte Kenntnisse im Zivil- als auch im Steuerrecht vonnöten. Und gerade letzteres ist ständig im Wandel. Aktuell müssen sich Berater z.B. mit dem neuen Realteilungserlass auseinandersetzen. Anlässlich der Neuauflage des Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, habe ich hierüber mit dem Autor des Buches Rechtsanwalt Dr. Rolf Schwedhelm[1] gesprochen.  

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11.07.2019
Der BFH klärt Streitfragen zum Antrag auf Rückbeziehung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG
Portrait von Dr. Jens Stenert
Dr. Jens Stenert

Mit seinem Urteil vom 19.12.2018 (I R 1/17) hat der BFH einige ganz grundlegende Fragen zum Rückbeziehungsantrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 UmwStG gestellt. Das Urteil enthält vier zentrale Aussagen:

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29.05.2019
Gewerbesteuer auf ausländische Dividenden - § 9 Nr. 7 GewStG vor dem Umbruch
Portrait von Prof. Dr. Martin Weiss
Prof. Dr. Martin Weiss Steuerberater, Diplom-Kaufmann

§ 9 Nr. 7 GewStG, die Vorschrift zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Ausschüttungen, ist erneut in der steuerrechtlichen Diskussion. Durch das EuGH-Urteil vom 20.9.2018 – C-685/16, BStBl. II 2019, S. 111, war „unionsrechtlicher Druck“ auf die Regelung entstanden. Dieser ging aber – ähnlich wie bei der Genese des § 8b Abs. 4 KStG vor einigen Jahren – nur in Richtung „Gleichbehandlung“, nicht zwingend „Besserbehandlung“. Der Gesetzgeber will nun die gewerbesteuerliche Freistellung für ausländische Ausschüttungen der inländischen anpassen – „15% zu Beginn des Erhebungszeitraums“ soll die magische Formel in Zukunft sein.

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27.05.2019
Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht
Portrait von Sebastian Goslar
Sebastian Goslar Rechtsanwalt

Die Regierungskommission Deutsche Corporate Governance hat am 9.5.2019 eine vollständige Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen und diese am 22.5.2019 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Vorangegangen war ein Konsultationsverfahren, das von der Veröffentlichung der Entwurfsfassung des Kodex am 6.11.2018 bis zum 31.1.2019 dauerte und in dessen Rahmen mehr als 100 Verbände, Unternehmen etc. Stellungnahmen abgegeben haben.

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15.04.2019
Kein § 179a AktG analog-Beschluss bei der GmbH mehr erforderlich
Portrait von Dr. Stephan Ulrich
Dr. Stephan Ulrich Maître en Droit (Paris X), Rechtsanwalt

Einigen Beratern dürfte nach dem Urteil des BGH vom 8. Januar 2019 (II ZR 364/18) ein Stein vom Herzen fallen. § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. Die Gesellschafter einer GmbH sind aufgrund ihrer stärkeren Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung wesentlich geringer schutzbedürftig sind als die Aktionäre der AG. Eine „systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung“ (vgl. Rz. 14 des Urteils) sieht er als nicht gerechtfertigt an. Damit entfallen die Sorgen um die Wirksamkeit von Asset Deals, bei denen man den Beschluss unbewusst (§ 179a AktG war ja eher eine Dunkelnorm) oder bewusst (wegen der unbeliebten Beurkundungskosten) nicht gefasst hatte.

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28.03.2019
ARUG II geht in die nächste Runde
Portrait von Dr. Tobias Brouwer
Dr. Tobias Brouwer Rechtsanwalt

Am 20.3.2019 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verfassten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG II) beschlossen. Die Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (EU) 2017/828 vom 17.5.2017 ist damit wieder einen deutlichen Schritt vorangekommen. Die Umsetzungsfrist endet am 10.6.2019.

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25.03.2019
Anwaltliches Gesellschaftsrecht vor der Reform
Portrait von Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Rechtsanwalt

Gleich beide anwaltlichen Berufsorganisationen haben in letzter Zeit Entwürfe für eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgelegt: Die BRAK im Mai 2018 und der DAV im März 2019. Damit besteht nun erstmals seit vielen Jahren eine reale Chance, dass dieser Rechtsbereich eine „vernünftige“ Neuregelung erfährt.

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20.03.2019
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
Portrait von Redaktion Die Aktiengesellschaft
Redaktion Die Aktiengesellschaft

Der mit Spannung erwartete Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist am 20.3.2019 vom Bundeskabinett verabschiedet und auf der Webseite des BMJV veröffentlicht worden.

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10.01.2019
Welchen Weg aus der LLP?
Portrait von Lothar Wolff
Lothar Wolff Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Nicht nur das Vereinigte Königreich bereitet sich auf einen "harten" Brexit vor, sondern auch die deutsche Gesellschaftsrechtspraxis. Der drohende Wegfall der Niederlassungsfreiheit betrifft dabei neben in Deutschland ansässigen Limiteds auch Limited Liability Partnerships (LLPs). Diese Rechtsform war aufgrund der umfassenden Haftungsbeschränkung insbesondere für Anwaltskanzleien attraktiv. In der Diskussion über mögliche Rettungsmaßnahmen steht sie bisher nur begrenzt im Fokus. Nach den bisherigen Stellungnahmen sollen der UK LLP grenzüberschreitende Umwandlungen nur auf Basis der SEVIC-Rechtsprechung des EuGH offenstehen. Denn als Personengesellschaft sei sie nicht von Art. 118-134 GesRRL erfasst und könne darum auch nicht an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach §§ 122a-122m UmwG beteiligt sein (vgl. J. Schmidt, GmbHR 2018, R292, R293). Das ist mit Rechtsunsicherheit verbunden, weshalb stattdessen alternative Lösungen wie Anwachsungsmodelle propagiert werden. Auch das kürzlich inkraftgetretene 4. UmwÄndG (siehe dazu bereits den Eintrag von Knaier) hält keine besonderen Mechanismen für die LLP bereit, sondern erweitert nur den Kreis der aufnehmenden Rechtsträger auf Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG).

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17.12.2018
Abseitsfalle des OLG München: Wo tagt der Aufsichtsrat?
Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

In vielen Aktiengesellschaften ist es bewährte Praxis, dass der Aufsichtsrat nicht nur im Elfenbeinturm der Konzernzentrale tagt, sondern auch in Betriebsstätten oder bei Tochtergesellschaften. Anlass können nicht nur Unternehmenszusammenschlüsse oder größere Zukäufe sein, wo es in besonderem Maße im Unternehmensinteresse liegen kann, die Integration durch ein entsprechendes Symbol der Wertschätzung zu fördern. Ebenso können eine lokale Krisenlage, eine im Raum stehende Werksschließung oder ein Personalabbau einen anderen Sitzungsort tragen. Aber auch ein Rückzug in ein (ländliches) Hotel für eine in den Folgen weitreichende, mehrtätige Strategiesitzung mit dem Vorstand oder auch nur zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eines neu zusammengesetzten Aufsichtsrats, dessen Mitglieder sich kennen und schätzen lernen sollen, sind gelebte Praxis und richtigerweise nicht zu beanstanden.

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03.12.2018
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
Portrait von Dr. Nikolaos Paschos und Sebastian Goslar
Dr. Nikolaos Paschos und Sebastian Goslar Rechtsanwälte

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11.10.2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veröffentlicht. Die Aktienrechtsreform in Permanenz geht damit weiter. Die geänderte Aktionärsrechterichtlinie und entsprechend der vorliegende Referentenentwurf zielen auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Konkret geht es um vier Regelungsbereiche: (1) Mitwirkung und Information der Aktionäre betreffend die Vergütung der Unternehmensleitung („say-on-pay“), (2) Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen („related-party-transactions“), (3) Verbesserung der Identifikation von und Kommunikation mit Aktionären („know-your-shareholder“) und (4) Erhöhung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

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31.10.2018
10 Jahre MoMiG - Schwerpunktheft GmbHR 21/2018
Portrait von Prof. Dr. Walter Bayer und RA Prof. Dr. Jochem Reichert
Prof. Dr. Walter Bayer und RA Prof. Dr. Jochem Reichert

Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BGBl. I 2008, 2026) war die größte Reform, die das GmbH-Gesetz seit 1892 erfahren hat. Die Reform war über Jahre intensiv vorbereitet worden (durch wissenschaftliche Symposien wie etwa das ZGR-Symposion GmbH-Reform (ZGR 2006, 259 ff.) oder das entsprechende VGR-Symposion (VGR, Die GmbH-Reform in der Diskussion, 2006), aber auch durch rechtspolitische Diskussionen wie etwa auf dem 66. DJT im Jahre 2006, beinhaltete dann jedoch auch Überraschungen, die quasi „in letzter Minute“ in das MoMiG aufgenommen wurden (s. auch den Blickpunkt von Seibert, GmbHR 2018, R325): Zu nennen ist insbesondere die GmbH-Variante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die als Alternative zur (deutschen) Limited konzipiert war (näher Wicke, GmbHR 2018, 1105), jedoch darüber hinausgehend heute ihren eigenständigen Platz in der Unternehmenslandschaft gefunden hat (dazu rechtstatsächlich Bayer/Hoffmann, GmbHR 2018, 1156). Insgesamt sollte mit dem MoMiG die Gründung der GmbH vereinfacht und beschleunigt werden – ein Ziel, das weitgehend erreicht wurde (näher Heckschen, GmbHR 2018, 1093), wobei die vereinfachte Gründung allerdings nur in speziellen Situationen Sinn macht (näher Wicke, GmbHR 2018, 1105).

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18.10.2018
Fahrfehler beim „Feuern“ von Vorständen und Geschäftsführern
Portrait von Dr. Stefan Mutter
Dr. Stefan Mutter Rechtsanwalt

Geht es um die Trennung von der Führungsebene, wird man in der Praxis gerne diskret und begeht damit einen in den Augen der Rechtsprechung tödlichen Fahrfehler. Statt Ross und Reiter in der Einberufung der Sitzung des Aufsichtsrates (bei der Trennung von Vorständen) bzw. der Gesellschafterversammlung (bei der Trennung von Geschäftsführern) zu benennen, wird der beabsichtigte Widerruf der Bestellung und die Kündigung des Anstellungsvertrages gerne unter Tagesordnungspunkten wie „Vorstandsangelegenheiten“ oder „Verschiedenes“ verborgen. Jedoch kann nur bei ordnungsgemäßer Einberufung wirksam über eine Abberufung bzw. Kündigung beschlossen werden (sofern auf die Beachtung der Formalien nicht wirksam verzichtet wurde). Das hier unverändert bis heute Fehler begangen werden, überrascht, hat der Bundesgerichtshof sich doch hier zunächst für GmbH-Geschäftsführer mit Urteil vom 30.11.1961 – II ZR 136/60 = NJW 1962, 393 f.) und dann für Vorstände (Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 47/99 = MDR 2000, 1141) klar positioniert. Gerade die letztgenannte Entscheidung zeigt, dass Aufsichtsräte bzw. Gesellschafter und deren Berater hier allen Anlass zur Sorgfalt haben. Denn in jener Entscheidung war es just der abberufene Vorstand, der den Mangel erfolgreich rügte.

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