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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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14.11.2023
Neues BAG-Urteil zur AU-Bescheinigung: Ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann zur Erschütterung des Beweiswerts führen
Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFZG gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Dieser Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, diese Zahlung von Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung nur dann leisten zu müssen, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Hieran bestehen immer häufiger Zweifel, wie verschiedene gerichtliche Entscheidungen zeigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.3.2003 – 2 Sa 126/22; LAG Niedersachen vom 8.3.2023 – 8 Sa 859/22).

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13.11.2023
Neuer § 241a SGB VI – Hamburg ergreift die Initiative
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Über den Bundesrat will Hamburg eine Schwachstelle des Versorgungsausgleichs beseitigen (BR-Drucks. 402/23). Wird im Versorgungsausgleich zugunsten von Landes- oder Kommunalbeamtinnen oder -beamten eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann daraus für die ausgleichsberechtigte Person i.d.R. erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) eine Versorgung bezogen werden. Bei „besonderen Altersgrenzen“, die in der Beamtenversorgung für Vollzugs-, Polizei-, Feuerwehrbeamtinnen und -beamte, für Berufssoldatinnen und -soldaten gelten, wird das dann ein Problem, wenn der Versorgungsbezieher mit einer besonderen (früheren) Altersgrenze im Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, als er aus der eigenen Beamtenversorgung abgibt. § 35 VersAusglG ermöglicht nämlich nur die Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgung bis zum Leistungseintritt der dem Versorgungsbezieher im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgung. Praktisch führt das dazu, dass für viele Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der „besonderen“ Altersgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit dem Einsetzen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Einkommenslücke besteht. Auch § 14a BeamtVG beseitigt diesen Missstand nicht. Danach kann der Ruhegehaltssatz nämlich vorübergehend nur bis maximal 66,97 % bis zum Eintritt der Leistung aus der gRV erhöht werden.

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12.11.2023
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses.

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12.11.2023
Anwaltsblog: beA - Rechtsmittel unwirksam wegen falschen Dateiformats
Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Welche Rechtsfolgen die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift im falschen Dateiformat hat, musste das Bundesverwaltungsgericht klären:Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 30. Juni 2022 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2022 beim Sächsischen OVG Beschwerde durch Übermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat "docx" über das besondere Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim OVG eingegangen. Das OVG hat die Beschwerde am 13. Juli 2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der dort zuständige Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unwirksam eingegangen sei, weil sie im docx-Format und damit nicht in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Format übermittelt worden sei, das Dokument aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gelte, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht reagiert. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht formgerecht eingereicht worden ist. Bis Fristablauf ist die Beschwerde weder beim OVG, dessen Entscheidung angefochten wird, noch beim BverwG als zuständigem Beschwerdegericht formgerecht eingereicht worden. Die postalische Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2022 ist unwirksam. Denn nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Auch die elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift beim OVH durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2022 entspricht nicht den Formvorgaben. Zwar war die Beschwerdeschrift mit dem maschinenschriftlichen Namenszug (einfach) signiert und wurde vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO an die elektronische Poststelle des Gerichts gesandt. Jedoch ist der elektronisch übermittelte Beschwerdeschriftsatz nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil er im falschen Dateiformat eingereicht wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Grund hierfür ist, dass sich dieses Dateiformat im Rahmen des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zum Standardformat entwickelt hat und für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet ist. Die Festlegung eines einheitlichen Dateiformates ermöglicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist die Übermittlung des elektronischen Dokuments im Dateiformat PDG zwingend. Der Formmangel ist auch nicht geheilt worden. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (§ 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Trotz Hinweises ist das nicht geschehen.(Beschluss des Fachsenats vom 4. Oktober 2022 - BVerwG 20 F 15.22)Fazit: Auch die anderen Verfahrensordnungen kennen eine entsprechende Heilungsmöglichkeit. Voraussetzung ist jeweils, dass der Absender das elektronische Dokument „unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.“ (vgl. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO).

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10.11.2023
Geschäftsmodell „Bezahlen mit Daten“ – ist jetzt alles geklärt?
Portrait von RAin Dr. Alin Seegel
RAin Dr. Alin Seegel CSW Attorneys at Law Tax Consultants Financial Auditors, München

Autoren: Dr. Alin Seegel, Isabell Conrad

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10.11.2023
Entwurf für überarbeitete ADR-Richtlinie wirft Fragen auf
Portrait von Felix Braun
Felix Braun Universalschlichtungsstelle des Bundes, Vorstand des Zentrums für Schlichtung e.V.

In der Pressemitteilung zu dem Entwurf vom 17.10.23 betont die EU-Kommission, dass damit außergerichtliche Streitbeilegung bei b2c-Streitigkeiten gestärkt werden soll.

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08.11.2023
Regulierung von KI: Ein Balanceakt zwischen Innovationsförderung und Datenschutz
Portrait von Jan-Philipp Muttach
Jan-Philipp Muttach Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kassel, Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht, sowie im LOEWE-Zentrum emergenCITY

Die Notwendigkeit, bei KI-Innovationen und Grundrechtsschutz auszutarieren, ist eine globale Herausforderung. In den USA wurde diese Herausforderung letzte Woche mit der „Executive Order on Safe, Secure, and Trustworthy Artificial Intelligence“ adressiert, indem insbesondere neue Standards für AI safety and security geschaffen, die Privatsphäre geschützt sowie Gerechtigkeit, Grundrechte und Verbraucherschutz verbessert werden sollen (The White House, Fact Sheet, 30 October 2023).

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05.11.2023
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im Montagsblog Nr. 300 geht es um die teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Dritte.

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05.11.2023
Anwaltsblog: Wann ist ein Grundurteil zulässig?
Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils hatte sich der VIII. Zivilsenat des BGH zu befassen:Der Kläger als ehemaliger Mieter und die Klägerin als Rentenversicherungsträgerin nehmen die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erlitt am 23. Dezember 2011 während des Badens einen Atemstillstand. Er behauptet, diese Vergiftung sei durch aus der Gastherme im (fensterlosen) Bad ausströmendes Kohlenmonoxid verursacht worden, deren letzte Wartung unzureichend gewesen sei. Der Kläger ist seitdem arbeitsunfähig und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit seiner Klage hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Verdienstausfall, einer monatlichen Entschädigungsrente sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Zudem hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden aus dem Gasthermenunfall vom 23. Dezember 2011 zu ersetzen. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von erbrachten Leistungen und entgangener Beiträge zu verurteilen. Ferner hat sie u.a. beantragt festzustellen, dass die Beklagte die künftigen Erwerbsunfähigkeitsleistungen sowie die künftigen Heilbehandlungskosten wegen des Unfalls vom 23. Dezember 2011 zu erstatten habe. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach berechtigt ist. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen.Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dies erfordert, dass grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag aus. Daher durfte über die Feststellungsanträge der Kläger nicht durch Grundurteil entschieden werden. Selbst wenn man annähme, das Berufungsgericht habe lediglich über die Zahlungsanträge der Kläger entscheiden wollen, würde dies an der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nichts ändern. Denn es läge dann ein unzulässiges Teilurteil vor, weil bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht durch Teilurteil gesondert über einen Teil der Ansprüche entschieden werden darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist überdies deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Mangel der Mietsache, der ursächlich für den Austritt von Kohlenmonoxid und damit für die Gesundheitsverletzung des Klägers gewesen sei, (allein) in der Verschmutzung des Wärmetauschers der Gastherme gesehen hat, ohne den Vortrag der Beklagten hinreichend zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Wärmetauscher am Unfalltag verschmutzt gewesen sei und dies durch die Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie des Notfallschornsteinfegers unter Beweis gestellt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert. Ein Sachvortrag ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Gemessen hieran hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass nach ihrer Auffassung der Wärmetauscher am Unfalltag nicht verschmutzt gewesen sei, weil derartige Verschmutzungen von den benannten, am Unfalltag in der Mietwohnung anwesenden Zeugen nicht festgestellt worden seien. Näheren Vortrag zum genauen Verschmutzungszustand und zu der Art der Untersuchung des Wärmetauschers durch die Zeugen konnte und musste die Beklagte, die im Gegensatz zu den beiden als Zeugen benannten Schornsteinfegern selbst am Unfalltag nicht vor Ort war, nicht halten. Sie musste insbesondere keine Ausführungen dazu machen, welche konkreten Untersuchungen die Zeugen an der Gastherme vorgenommen hatten. Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, es erscheine "unwahrscheinlich", dass am Unfalltag eine genaue Untersuchung des Wärmetauschers auf Verschmutzungen stattgefunden habe, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.(BGH, Urteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 432/21)Fazit: Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – VI ZR 371/21).

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02.11.2023
Kein Umgang ohne Nadelstiche (OLG Koblenz v. 19.4.2023 – 13 WF 78/23)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Praxis sind die immer wieder gleichgelagerten Beschwerdeanrufe – in der Regel am Wochenbeginn, d.h. zum Ende eines Umgangswochenendes – hinlänglich bekannt. Zwar stand das Kind pünktlich zur Abholung bereit, doch beinhaltete die mitgegebene Tasche eine Bekleidung, die entweder von der Größe unpassend, den Witterungsverhältnissen nicht angemessen oder im schlimmsten Fall nur unzureichend gereinigt war. Umgekehrt wurde bei der Rückverbringung des Kindes die mitgegebene Bekleidung nur teilweise zurückgegeben und die Herausgabe der Krankenversicherungskarte komplett vergessen.

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31.10.2023
OLG Dresden: Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung
Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Das OLG Dresden, Beschl. v. 7.8.2023 – 4 W 417/23 hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit diverser Äußerungen ging und der bereits beim AG angefangen hatte. In der Berufungsinstanz hatte das LG die Berufung verworfen und eine Wertfestsetzung für die zweite Instanz vorgenommen (§§ 62, 63 GKG). Gegen den entsprechenden Beschluss legte der Beklagte selbst Beschwerde ein. Das LG half der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie dem OLG vor (§ 66 Abs. 3 GKG).

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30.10.2023
Das Schicksal des GmbH-Geschäftsführers beim Betriebsübergang
Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Erwerber von Betrieben oder Betriebsteilen sind daran interessiert, im Vorfeld feststellen zu können, welche Arbeitnehmer des bisherigen Inhabers auf sie übergehen. Anlass für derartige Überlegungen gibt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

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29.10.2023
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um das Übergehen eines Beweisangebots.

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22.10.2023
Anwaltsblog: Nachträgliche Unzulässigkeit einer Berufung
Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit den Anforderungen an die Zulässigkeit einer bereits fristgemäß begründeten Berufung hatte sich der XI. Zivilsenat des BGH zu befassen:Der Kläger verlangte von der beklagten Bank nach von ihm erklärten Widerruf die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und begehrte Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Nachdem er das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und (stattdessen) Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Daher ist die Berufung des Klägers unzulässig, weil er sein erstinstanzliches Begehren nicht weiterbetrieben, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht erhobenen Anspruch zur Prüfung unterbreitet hat. Die auf die positive Feststellung eines bestimmten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Aufgrund dessen handelt es sich beim Übergang von dem einen zu dem anderen Antrag um eine Klageänderung iSd. § 263 ZPO und nicht bloß um eine Antragsbeschränkung oder -erweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Dies gilt gleichermaßen für den vom Kläger in erster Instanz verfolgten negativen Feststellungsantrag und dem in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Denn der Zahlungsantrag stellt in Form der Leistungsklage die Fortsetzung der positiven Feststellungsklage dar und wäre im Fall des Übergangs als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen. Gegenüber der negativen Feststellungsklage betrifft die Zahlungsklage dagegen einen anderen Streitgegenstand.

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22.10.2023
Abrufarbeitsverhältnis: Vorrang von § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG vor ergänzender Vertragsauslegung
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen (LAG Hamm, Urt. v. 2.8.2023 - 4 Sa 669/22).

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21.10.2023
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Rückgabe einer nicht bestellten Leistung.

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20.10.2023
Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2024
Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Pflicht, die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung immer im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, begründet diese Vorschrift nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG steigt die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung – mindestens jährlich – an.

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18.10.2023
Der schwierige Weg in die Mediation – und wie man ihn erleichtern kann
Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

„Neue Wege in die Mediation“ sollten beim Bayerischen Mediationstag 2023 gesucht und gefunden werden. In 20 Arbeitsgruppen wurden von den 200 Tagungsteilnehmer zahllose Ideen entwickelt und dokumentiert – sofort umsetzbare ebenso wie solche, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers erfordern. Zwei Ansätze schälten sich dabei besonders heraus, beide nicht auf den Bau neuer Wege, sondern auf das Errichten oder den Abbau von Schwellen auf bestehenden Wegen gerichtet.

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17.10.2023
Blog Update Haftungsrecht: Bei Unfall mit Leasingfahrzeug haftet der Gegner voll
Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

Wenn bei einem Unfall ein geleastes Fahrzeug beschädigt wird, bereitet die Schadensabwicklung besondere Komplikationen, weil Eigentum und Halterstellung auseinanderfallen. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs kann die Leasingfirma als Eigentümerin ersetzt verlangen, ohne dass sie sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, denn § 17 Abs. 2 StVG regelt nur die Mithaftung des Halters. Halter ist aber der das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzende Leasingnehmer. Nur wenn diesen ein Verschulden am Unfall trifft, kann es nach § 9 StVG zu einer Kürzung der Ansprüche des Eigentümers kommen; ansonsten muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer vollen Ersatz leisten. Die Vertragsgestaltung des Leasings geht also zu seinen Lasten.

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16.10.2023
Krasses Fehlurteil: Haben Informationen über ein "mittelalterliches Kellergewölbe" Personenbezug?
Portrait von Niko Härting
Niko Härting

In einer brandenburgischen Stadt befindet sich ein "mittelalterliches Kellergewölbe", das unter Denkmalschutz steht. Der frischgebackene Eigentümer des Grundstücks wollte dort bauen, die Denkmalschutzbehörde verweigerte die Erlaubnis, es kam zur Rückabwicklung des Kaufvertrags und einem jahrelangen Streit. Der Ex-Eigentümer beantragte Einsicht in die Denkmalakte. Die Einsicht wurde verweigert. Begründung: "Datenschutz".

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15.10.2023
Anwaltsblog: Welche Folgen hat die Überlassung von Chipkarte und PIN durch den Rechtsanwalt an Mitarbeiter?
Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Es soll nicht unüblich sein, dass Rechtsanwälte ihre beA-Chipkarte und den dazugehörigen PIN Mitarbeitern überlassen, um sich die Mühen der Versendung von (fristgebundenen) Schriftsätzen auf dem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 3 ZPO) zu ersparen. Welche Folgen das für Wiedereinsetzungsverfahren hat, wenn es bei der Übermittlung zu Fehlern kommt und dadurch Fristen nicht gewahrt werden, hatte der BGH in einem Dieselfall zu entscheiden.Die Anforderungen an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach §§ 31a und 31b BRAO sind in der RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) geregelt. Nach § 26 Abs. 1 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats (Chipkarte) dieses keiner anderen Person überlassen, die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN muss geheim gehalten werden. Erfolgt der Zugang zum Anwaltspostfach verbotswidrig durch eine andere Person, z.B. durch ermächtigten Kanzleimitarbeiter, sind die damit vorliegenden Erklärungen eines Unbefugten zwar formgerecht. Über die Folgen einer verbotswidrigen Nutzung hat 2022 höchstrichterlich erstmalig das BSG entschieden. Danach muss sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, setzt er sich über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist. Bis zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs waren die beteiligten Rechtsanwälte wie der Rechtsverkehr geschützt durch das Schriftformerfordernis und die daraus abgeleiteten Anforderungen an die höchstpersönliche und eigenhändige Unterschriftsleistung. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dies abgelöst durch die Sicherungen entweder der qualifizierten elektronischen Signatur oder der vom Gesetzgeber im Interesse einer gesteigerten Akzeptanz der elektronischen Kommunikation begründeten Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten aus besonderen elektronischen Anwaltspostfächern. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung kann sich ein Postfachinhaber deshalb nicht auf die Unbeachtlichkeit von Erklärungen berufen, die er unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. Verhält es sich so, hat er sich eine von Dritten abgegebene Erklärung vielmehr so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben und im Vorhinein - durch die nicht vorgesehene Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit für den Dritten – autorisiert (BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 – B 3 KR 2/21 R –, juris Rn. 15). Dem schließt sich nunmehr der BGH für den Zivilprozess an: „Handelt der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs dem (= § 26 Abs. 1 RAVPV) zuwider und überlässt er das nur für seinen Zugang erzeugte Zertifikat und die zugehörige Zertifikats-PIN einem Dritten, muss er sich so behandeln lassen, als habe er die übermittelte Erklärung selbst abgegeben.“ Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt sich nicht damit entlasten kann, die in Frage stehende Sorgfaltspflichtverletzung sei einer erfahrenen und regelmäßig kontrollierten Mitarbeiterin unterlaufen, so dass ihn kein Verschulden träfe. Dazu hält der BGH erneut fest: Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten umfassen dabei die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden sollte, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Vielmehr ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte. Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einem Versand über beA - anders als bei einem solchen über Telefax - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist und deshalb eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.(BGH, Beschluss vom 31. August 2023 – VIa ZB 24/22).Fazit: Will der Rechtsanwalt die Übermittlung über beA nicht selbst vornehmen, muss er den Schriftsatz, den dann Mitarbeiter übermitteln können, zuvor qualifiziert signieren (§ 130a Abs. 3 ZPO). Durch die qualifizierte Signatur ist sichergestellt, dass eine anwaltliche Kontrolle stattfindet.

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15.10.2023
Die Schwerbehinderung eines leitenden Angestellten: Ein stets an den Betriebsrat weiterzugebendes Datum?
Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Entscheidungsbegründungen des BAG im datenschutzrechtlichen Bermudadreieck zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten sind spätestens seit der Entscheidung des 2. Senats zur „Spind-Kontrolle“ eigentlich immer „Must Reads“. Bereits vor über einer Dekade zeigte die vorbezeichnete Entscheidung Arbeitgebern auf, dass bereits durch die bloße Hinzuziehung des Betriebsrats unerwartete datenschutzrechtliche Spannungsfelder entstehen können.

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11.10.2023
Google Topics als Ausweg aus dem Cookie-Dilemma?
Portrait von Jan-Philipp Muttach
Jan-Philipp Muttach Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kassel, Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht, sowie im LOEWE-Zentrum emergenCITY

Individualisierte Werbung ist das ökonomische Rückgrat der Internetökonomie. Um diese Art der Werbung zu ermöglichen, benötigen die werbenden Unternehmen die entsprechenden Informationen über die Nutzer*innen. Hier gilt die Devise: je mehr, desto besser. Denn dadurch können umfangreiche Interessenprofile über Nutzer*innen angelegt werden, die auch Vorhersagen über künftige Interessen ermöglichen.

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11.10.2023
LAG Berlin-Brandenburg: Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren
Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Eine interessante Entscheidung zur Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren hat das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3.8.2023 – 26 Ta (Kost) 6061/23) getroffen. Bekanntlich haben die Gerichte – soweit nicht eine Zahlungsklage betroffen oder gesetzlich ein fester Wert bestimmt ist – einen Wertbeschluss zu treffen, spätestens am Ende der Instanz (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Dieser Wert gilt zunächst einmal nur für die Gerichtsgebühren und erfolgt in der Regel von Amts wegen.

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10.10.2023
Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei der Einführung von Desksharing
Portrait von Markus Künzel
Markus Künzel

Die von Arbeitgebern zum Teil umfassend gewährten Möglichkeiten der mobilen Arbeit haben auch nach dem Abklingen der Pandemie dazu geführt, dass sich die Bindung an feststehende Arbeitsorte und Arbeitszeiten weiter auflöst und dauerhafte Arbeitsplätze deutlich weniger genutzt werden. Dies führt vermehrt zu Überlegungen, Büroraum zu reduzieren mit der Folge, dass nicht mehr für alle Arbeitnehmer:innen Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind.

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09.10.2023
Reform der Zertifizierung
Portrait von Dr. Peter Röthemeyer
Dr. Peter Röthemeyer Jurist und Mediator in Wennigsen bei Hannover

Mit Wirkung vom 1. März 2024 ändern sich die Vorgaben zur Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren. Die Reform der Verordnung des BMJ (ZMediatAusbV) stellt erklärtermaßen nicht den großen Wurf dar. Es bleibt bei der problematischen und von vielen Seiten kritisierten „Selbstzertifizierung“. Deshalb wird die Grundsatzdiskussion gewiss weitergehen, vgl. nur Risse ZKM 2013, 176 ff. und das Positionspapier der Deutschen Stiftung Mediation (Oktober 2022).

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08.10.2023
Anwaltsblog: Wann ist eine „Rubrumsberichtigung“ auf Beklagtenseite zulässig?
Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit der Abgrenzung zwischen einer – im Gesetz nicht geregelten – „Rubrumsberichtigung“ und einem für den Kläger mit Kosten belasteten Parteiwechsel hatte sich der XII. Zivilsenat des BGH auseinanderzusetzen:Der Kläger hat mit seiner - laut Bezeichnung in der Klageschrift - gegen die „Autohaus P. A. GmbH & Co KG“ gerichteten Klage diese auf Räumung des Pachtobjekts verklagt. Der als Anlage beigefügte Pachtvertrag weist P. A. - den Geschäftsführer der Komplementärin der KG – als Pächter aus. Nachdem das Landgericht hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss eine „Berichtigung“ des Rubrums auf der Beklagtenseite vorgenommen und darin P. A. als Beklagten bezeichnet hatte, hat es diesen durch Urteil zur Räumung verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten verworfen. Er zeige nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das Urteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sein solle. Es werde zwar beanstandet, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine prozessordnungsgemäße Klageänderung mit Rücknahme der Klage gegenüber der ursprünglich beklagten KG in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage gegenüber dem Beklagten vorzunehmen. Es sei allerdings die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Die Verwerfung der Berufung wird vom BGH gebilligt. Die von dem Beklagten ausdrücklich beanstandete „Rubrumsberichtigung“ genügt zur Berufungsbegründung nicht. Bei einer „Rubrumsberichtigung“ vor Urteilserlass handelt es sich um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfall seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Ein solcher, vor Urteilserlass ergangener „Berichtigungsbeschluss“ ist kein Fall des § 319 Abs. 1 ZPO, weil nach dieser Vorschrift nur solche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigungsfähig sind, die in dem Urteil selbst enthalten sind. Vielmehr handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und jederzeit abgeändert werden kann. Wer diejenige Person ist, die durch die Parteibezeichnung als „Beklagter“ in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der Partei, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei. Erlässt das Gericht nach einer fehlerhaften Auslegung der Klageschrift ein Sachurteil gegen eine Person, die von der Parteibezeichnung in der Klageschrift tatsächlich nicht betroffen ist und mit der ein Prozessrechtsverhältnis nicht bestanden hat („Scheinbeklagter“), kann sich diese bis zur Feststellung, nicht verklagt worden zu sein, am weiteren Rechtsstreit beteiligen und insbesondere den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen ist. Ein gegen den Scheinbeklagten ergangenes Sachurteil muss durch das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, um dort die bislang unterbliebene Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten herbeizuführen. (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 539/22 – MDR 2023, 1202)Fazit: Für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung kommt es darauf an, ob mit ihr die Identität gewahrt bleibt oder es sich in Wirklichkeit um einen Parteiwechsel handelt (Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 319 Rn. 19). Zur Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat.

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04.10.2023
Auswertung von WhatsApp-Chats im Rahmen interner Untersuchungen
Portrait von Kai-Uwe Plath
Kai-Uwe Plath

Welche datenschutzrechtlichen Regeln gelten für die Einbeziehung von WhatsApp-Chats in Compliance-Untersuchungen und sonstige Ermittlung eines Arbeitgebers? Vor dem Hintergrund, dass berufliche Korrespondenz zunehmend auch über WhatsApp und ähnliche Dienste erfolgt, hat das LAG Baden-Württemberg zu dieser Frage in einer vielbeachteten Entscheidung sehr praxisrelevant geurteilt (LAG Baden-Württemberg v. 27.1.2023 – 12 Sa 56/21, CR 10/2023).

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04.10.2023
Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung
Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Gewähren Verantwortliche Betriebsratsmitgliedern überhöhte Arbeitsentgelte können diese sich nach einem Urteil des BGH vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]) strafbar machen. In der Praxis hat diese Entscheidung in Unternehmen zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Mehrere Unternehmen haben präventiv die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt. Außerdem sind bereits Klagen gegen diese Kürzungen bekannt. Außerdem sollen nach Presseberichten vereinzelt Unternehmen mit anonymen Anzeigen und entsprechenden Ermittlung der Staatsanwaltschaft konfrontiert sein.

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