Steuerrecht

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08.03.2024
Online-Dossier: Die Reform der Grundsteuer
Portrait von Online-Redaktion
Online-Redaktion

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Nachdem das BVerfG das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt und eine Frist für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2019 gesetzt hatte, erließ der Bundesgesetzgeber ein aus drei Gesetzen bestehendes Paket, um die Vorgaben umzusetzen: das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung sowie das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b). Letzteres schreibt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fest, räumt den Ländern aber das Recht zum Erlass abweichender landesrechtlicher Regelungen ein  („Öffnungsklausel“). Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben davon Gebrauch gemacht. Das Saarland und Sachsen haben vom Bundesrecht abweichende Steuermesszahlen eingeführt.

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22.06.2023
Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT
Portrait von Online-Redaktion
Online-Redaktion

Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung.

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17.02.2023
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Im Verfahren geht es im Wesentlichen die Verfassungs- und Unionsrechtwidrigkeit der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 lit. b ErbStG. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl. – ein deutscher Staatsbürger – verlegte im November 2011 seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Wenige Monate nach dem Umzug schenkte seine Mutter ihm eine Immobilie in der Schweiz unter Nießbrauchsvorbehalt. Das FA setzte für den Grundstückserwerb Schenkungsteuer fest.

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23.11.2022
Erklärung zur optionalen Vollverschonung
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Die Klägerin (Kl.) erhielt von ihrer Mutter in einer einheitlichen Schenkung vier KG-Beteiligungen (KG 1–4) übertragen. Die Verwaltungsvermögensquote betrug für die Beteiligung KG 2 13,74 %. Für alle vier Beteiligungen betrug sie insgesamt unstreitig weniger als 10 %.

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28.09.2022
Begriff der wirtschaftlichen Einheit - Maßgeblichkeit der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise
Portrait von Franz Rothenberger
Franz Rothenberger RiFG a.D.

Am 20.9.2016 gingen insg. zehn Eigentumswohnungen (ETW) durch Schenkung auf die Steuerpflichtige (Stpfl.) über. Die Wohnungen befinden sich in zwei aneinan­dergebauten Wohnanlagen (Haus A und B) mit jeweils sechs Wohneinheiten. Zwei Wohnungen im Haus B wurden bereits nach Fertigstellung im Jahr 1995/1996 an Dritte verkauft. Die Stpfl. ist somit Eigentümerin sämtlicher ETW des Hauses A und von vier ETW des Hauses B. Für jede der Wohnungen ist ein eigenes Wohnungsgrundbuchblatt angelegt.

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27.08.2022
Erbschaftsteuerliche Bewertung einer Stiftung & Co. KG
Portrait von Dr. Michael Knittel
Dr. Michael Knittel

Die Kläger (Kl.) sind die Komplementärin sowie die Kommanditisten einer Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist. Die alleinige Komplementärin ist eine Familienstiftung. Mit dem Tod des Erblassers gingen dessen Kommanditanteile durch Sondererbfolge auf die klagenden Kommanditisten über. Die Komplementärin gab bei dem für die Erbschaftsteuer zuständigen FA eine Feststellungserklärung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ab. Das FA forderte anschließend bei dem beklagten Feststellungs-FA auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschl. der Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG an. Die Komplementärin kam der Aufforderung des Feststellungs-FA, eine Erklärung gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen mit der Begründung nicht nach, dass dafür die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht vorlägen.

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18.07.2022
Kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgrund Erbverzichts
Portrait von Franz Rothenberger
Franz Rothenberger RiFG a.D.

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) beerbte seinen Großvater (Erblasser) gem. testamentarischer Verfügung zu 1/4. Weitere Erben neben dem Stpfl. waren seine Schwester sowie sein Onkel nebst dessen beiden Töchtern. Der Vater des Stpfl. hatte mit dem Erblasser unter Ausschluss des § 2349 BGB einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Aufgrund der durch diesen Vertrag ausgelösten Vorversterbensfiktion begehrte der Stpfl. mit der Erbschaftsteuererklärung, als Kind eines vorverstorbenen Kindes gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG in die Erbschaftsteuerklasse I Nr. 2 mit einem Freibetrag von 400.000 € eingeordnet zu werden.

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27.06.2022
Welcher Freibetrag gilt für Urenkel*innen?
Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Das ErbStG (§§ 15, 16 ErbStG) enthält keine ausdrücklichen Regelungen für Urenkel*innen. Erwerbe von Urenkel*innen sind nach Steuerklasse I zu besteuern (Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder). Unter § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen Urenkel sowie die Eltern und Voreltern. Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen Enkel, soweit deren Eltern noch leben (Enkelfreibetrag 200.000 €), und unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kinderfreibetrag 400 000 €), soweit die Eltern vorverstorben sind.

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17.05.2022
Abzug eines vor dem Tod des Erblassers fällig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit
Portrait von Dr. Michael Knittel
Dr. Michael Knittel

Die Klägerin (Kl.) und der Erblasser waren zu beider Lebzeiten zunächst im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Im Jahr 2012 vereinbarten sie eine Gütertrennung einschl. einer in diesem Zusammenhang durch den Erblasser an die Kl. zu leistenden Zugewinnausgleichszahlung. In einem zeitgleich errichteten gemeinschaftlichen Testament setzten sich beide gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Der Zugewinnausgleichsanspruch sollte der Kl. für den Erbfall einen Anspruch auf Liquidität verschaffen, über den sie unabhängig von ihrer Stellung als Vorerbin alleine verfügen können sollte. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2020 machte die Kl. in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Zugewinnausgleichszahlung i.H.d. vereinbarten Nennbetrages als abzuziehende Verbindlichkeit geltend.

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30.04.2022
Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen – Erbfall nach Höfe-Ordnung
Portrait von Michael Marfels
Michael Marfels RD a.D.

Der Vater (V) der Klägerin (Kl.) war Inhaber eines in die Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs. V setzte die Kl. durch Testament als alleinige Erbin des Hofes ein. Hinsichtlich des übrigen Vermögens erfolgten keine Bestimmungen. Nach dem Tod des V wurden seine Erben M zu ½ und die Kl. sowie ihre 3 Geschwister zu je 1/8. Der Hof ging im Wege der Sondererbfolge (§§ 14 ff. HO-RhPf) allein auf die Kl. über. Fünf Monate nach dem Tod des V übertrug M der Kl. unentgeltlich ein ursprünglich zum Hof gehörendes Grundstück, da sie zuvor zu Lebzeiten des V von diesem unentgeltlich erhalten hatte. Gleichzeitig schlossen die Erbinnen einen Vertrag über die Abfindung von Pflichtteilsansprüchen und legten diese unter Zugrundelegung des Ertragswerts des Hofes betragsmäßig fest. Weiterhin verpflichtete sich die Kl., ihrer Mutter ab Juli 2012 einen wertgesicherten Betrag monatlich als dauernde Last zu zahlen, sie bei Krankheit etc. im zumutbaren Rahmen (bis Pflegestufe 1) zu pflegen und ihr ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung einzuräumen.

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27.12.2021
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
Portrait von Michael Marfels
Michael Marfels RD a.D.

Der BFH hat der Revision der Kl. stattgegeben und entschieden, dass eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Zeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt nicht stattfindet.

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29.11.2021
Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung
Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Welches Verwandtschaftsverhältnis muss bei der Besteuerung einer schenkweisen Übertragung von Vermögen auf eine inländische Familienstiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) zugrunde gelegt werden, wenn durch die Familienstiftung neben einer angemessene Versorgung der Stifter A und B und ihrem Kind, hier der Tochter, weiterer Abkömmlinge des Stammes von A & B, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation, angemessen finanziell unterstützt werden sollen? Wer ist hier „entferntest Berechtigter“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG?

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20.10.2021
Korrespondenzprinzip zwischen Feststellungsverfahren und Schenkungsteuerbescheid – Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen
Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Können bei Grundstückschenkungen übernommene Wohn-/Nutzungsrechte als Gegenleistungen schenkungsteuermindernd abgezogen werden (entspr. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG), wenn im Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert als Grundstückswert ein niedrigerer Verkehrswert gem. § 198 BewG angesetzt wird, bei dem Wohn-/Nutzungsrechte fehlerhaft wertmindernd berücksichtigt worden sind?

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24.06.2021
Anwendung des Substanzwertverfahrens bei Ableitung des gemeinen Werts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen
Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gemeine Wert eines Anteils an einer GmbH gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Einziehungen von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann. Die Kläger (Kl.) sind die Erben ihrer am 23.11.2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte eine Beteiligung an der GmbH im Nennbetrag von 511.516 € (entspricht rd. 9,95 %).

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25.03.2021
Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks im Ertrags- oder Sachwertverfahren
Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das FA zu Recht das streitgegenständliche Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer nicht im Sachwert-, sondern im Ertragswertverfahren bewertet hat. Das gemischt-genutzte Grundstück mit mehreren Gebäuden (Wohnungen, Büros, Läden und Hotel) diente am Stichtag zu mehr als 50 % und zu nicht mehr als 80 % betrieblichen Zwecken.

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22.02.2021
Zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmoWertV
Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Die Kläger (Kl.) und die Finanzverwaltung streiten sich darüber, ob ein Gutachten auf den Bewertungsstichtag 1.6.2009 nach der bis zum 30.6.2009 gültigen WertV oder nach der ab dem 1.7.2009 gültigen ImmoWertV zu erstellen ist. Darüber hinaus ist strittig, welcher Bodenrichtwert für das zu bewertende Grundstück in Frage kommt. Im Streitfall sind grundsätzlich zwei Bodenrichtwerte für die Ableitung des Bodenwerts geeignet: ein Straßenwert von 5.500 €/m² und ein Platzwert von 500 €/m².

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26.01.2021
Bedarfsbewertung: Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück
Portrait von Franz Rothenberger
Franz Rothenberger RiFG a.D.

Der BFH hat entschieden, dass – so wie bei jedem Wohnungs- und Teilerbbaurecht – der entspr. Anteil des Erbbaugrundstücks nach den Anschauungen des Verkehrs i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG ebenfalls je eine wirtschaftliche Einheit für sich darstellt.

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01.12.2020
Optionsverschonung bei Übertragung mehrerer begünstigter Einheiten
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. und die sog. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a.F. ErbStG bei einer einheitlichen Schenkung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

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23.10.2020
Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Der BFH hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 BewG nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch gilt und bei der Schenkungsteuerfestsetzung der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gem. § 14 BewG zu berücksichtigen sind.

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16.09.2020
Begünstigtes Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen bei Aktivtausch
Portrait von Michael Marfels
Michael Marfels RD a.D.

Im Verfahren vor dem BFH war die Begünstigung der Kommanditbeteiligung an einer KG, zu deren Betriebsvermögen (BV) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall festverzinsliche Wertpapiere gehörten, streitig. In diesem Zeitraum erfolgten Umschichtungen, indem Erlöse aus fälligen Geldanlagen erneut in solche Wertpapiere investiert und aus flüssigen Mitteln zusätzliche Erwerbe vorgenommen wurden. Das Betriebs-FA vermerkte im Feststellungsbescheid für den nach § 13b ErbStG begünstigten KG-Anteil nachrichtlich den anteiligen Wert am nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögens i.H.v. … €. Das FA erließ auf dieser Basis den ErbSt-Bescheid gegen die Klägerin (Kl.). Mit erfolgloser Klage hatte sie geltend gemacht, es sei lediglich ein Aktivtausch von Vermögen erfolgt.

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15.07.2020
Begünstigtes Betriebsvermögen bei Erfüllung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Im Streitfall begehrten die Antragsteller im AdV-Verfahren die Feststellung, dass es sich bei den vier im Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten KG befindlichen Immobilien nicht um Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. (Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke) handelt, sondern begünstigtes Produktivvermögen vorliegt, weil die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert (Satz 2 lit. d ErbStG a.F.).

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25.06.2020
Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit
Portrait von Prof. Dr. Elke Böing
Prof. Dr. Elke Böing

Streitig war in beiden Revisionsverfahren die Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit: Im Verfahren II R 29/16 hatte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin des Miterben B) vergeblich einen Prozess gegen ein Museum zur Herausgabe einer Porzellansammlung geführt, die der Erblasser dem Museum geschenkt hatte. Im Nachlass hatte sich außerdem ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück befunden, den die Miterben verkauft hatten. Die Käufer des Grundstücks leisteten an den bisherigen Mieter i.R. einer Räumungsklage eine Zahlung von 15.000 €. Die Erben erstatteten daraufhin vertragsgemäß den Käufern diesen Betrag zzgl. Rechtsanwaltskosten und eines pauschalen Schadensersatzes wegen verspäteter Räumung der Wohnung. Diese Aufwendungen machten sie anschließend i.R. eines Zivilprozesses vergeblich gegen den Mieter geltend. Die Klägerin begehrte daraufhin als Gesamtrechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen Miterben B die Berücksichtigung von Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Dabei machte sie rd. 112.000 € für den Prozess zur Herausgabe der Porzellansammlung und rd. 50.0000 € für den Rechtsstreit gegen den Mieter geltend. Zu den Kosten gehörten u.a. Honorare, die der Ehemann der Klägerin für anwaltliche Leistungen von dem zwischenzeitlich verstorbenen Miterben B für die Durchführung mehrerer Verfahren erhalten haben soll. Das FG wies die Klage ab (FG Baden-Württemberg v. 25.3.2015 – 11 K 448/01, ErbStB 2017, 199 [Halaczinsky]).

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18.05.2020
Altenteilsleistungen nach § 23 HöfeO RP keine Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Die Klägerin (Kl.) wurde von ihrem Vater testamentarisch zu seiner alleinigen und unbeschränkten Hoferbin (eines Weinguts) eingesetzt. Im Testament war keine Regelung/Verpflichtung betr. Unterhalt/Wohnungsgewährung für die Mutter der Kl. enthalten. Im Januar 2012 verstarb der Vater. Die Kl. erbte das Gut im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der HöfeO RP. Im Juni 2012 schloss sie u.a. einen Vertrag zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben entspr. der HöfeO RP sowie zum Ausgleich der Pflichtteilsansprüche der Mutter sowie der Geschwister ab. Hierin verpflichtete sie sich u.a., an ihre Mutter monatlich einen Betrag i.H.v. 660 € zu zahlen, erstmals einen Monat nach Beurkundung des Vertrages (ab Juli 2012). Des Weiteren wurde der Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem zum Hof gehörenden Wohnhaus sowie ein Pflegerecht eingeräumt. Das Problem ist/war, ob diese wiederkehrenden Unterhaltsleistungen und die Wohnungsüberlassung (sog. Altenteilsverpflichtungen) als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Sonderausgaben) abgezogen werden können.

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08.04.2020
Coronakrise und Lohnsummenkontrolle
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Ein Mandant macht im Rahmen der Übertragung eines Betriebes mit mehr als 15 Arbeitnehmern die Vollverschonung geltend. Er muss also sieben Jahre lang 100 % der Lohnsumme einhalten. Nun musste er auf Grund von Corona Kurzarbeit anmelden und macht sich Sorgen, dass er die 100 %-Grenze reißt. Die Erbschaftsteuerrichtlinien sind in Sachen Kurzarbeitergeld (KuG) sehr eindeutig (A 13a.5 Satz 4 ErbStR). Lohnaufwand ist der in der GuV ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälter. Er wird zwar nicht um das durch die Arbeitsagentur ausgezahlte KuG gekürzt. Allerdings wird auch nicht auf das Bruttoarbeitsentgelt (das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Gehalt), auf das für KuG maßgebliche fiktive (und vom Arbeitgeber zu verbeitragende) Arbeitsentgelt abgestellt.

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21.03.2020
Persönlicher Freibetrag und Nacherbfolge
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Die Kläger erwarben von der Vorerbin sowohl deren Eigenvermögen als auch Vermögen aus zwei Vorerbschaften. Streitig ist, ob den Klägern der persönliche Freibetrag mehrfach zusteht.

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19.02.2020
Zahlung aufgrund Güterrechtsvereinbarung als Schenkung
Portrait von Friedemann Kirschstein
Friedemann Kirschstein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Das FG München hat entschieden, dass der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Zugewinnausgleichsforderung keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert darstellt, der Gegenstand einer die Freizügigkeit ausschließenden Gegenleistung sein kann.

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20.12.2019
Haftungsbeschränkung: Arztpraxisverkauf durch nicht approbierten Erben
Portrait von Michael Marfels
Michael Marfels RD a.D.

Zum Sachverhalt: Da der Kläger (Kl.) die geerbte Pathologie-Praxis mangels eigener Approbation nicht fortführen durfte, veräußerte er sie und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Da der Kl. die auf den Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte ESt nicht zahlte, betrieb das FA die Zwangsvollstreckung durch Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und Eintragung einer Sicherungshypothek. Daraufhin beantragte der Kl. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 258 AO sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen unzulässig sei.

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18.11.2019
Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben
Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist.

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17.10.2019
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sog. 90 %-Tests
Portrait von Luise Uhl-Ludäscher
Luise Uhl-Ludäscher CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stuttgart

Das FG Münster (FG Münster v. 3.6.2019 – 3 V 3697/18) hat ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sog. 90%-Grenze) geäußert, da die Finanzmittel zur Berechnung des 90 %-Tests ohne Abzug der Schulden und ohne Abzug des 15%igen Freibetrags berücksichtigt werden. Im Streitfall wurden Anteile an einer GmbH übertragen, deren Substanzwert mit rund 556.000 € festgestellt wurde. Weiterhin wurden Finanzmittel (im Wesentlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) i.H.v. 2,5 Mio. € und Schulden i.H.v. 3,1 Mio. € festgestellt. Das FA lehnte wegen Verstoßes gegen den 90 %-Test eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG vollständig ab und setzte Schenkungsteuer fest. Die i.R.d. Einspruchs gegen die Schenkungsteuerfestsetzung beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA ebenfalls abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage des Beschenkten. Nach Auffassung des FG Münster führt die gesetzliche Regelung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis, so dass zweifelhaft sei, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt sei. Das FG hat deshalb die Aussetzung der Vollziehung zugelassen.

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27.09.2019
Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben
Portrait von Raymond Halaczinsky
Raymond Halaczinsky Rechtsanwalt, Bonn

Genügt es im Fall, in dem eine Erbengemeinschaft Grundbesitz erbt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts an die „Erbengem. E – z.Hd. Frau ...“ zu adressieren? Inhaltlich erging der Bescheid „für: Erbengem. E“ und enthielt den Zusatz:

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