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05.03.2021
Pflicht zur Ermöglichung von Homeoffice wird bis zum 30.04.2021 verlängert
Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 3. März beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Die arbeitsrechtlich einschneidendste Regelung der Verordnung ist § 2 Abs. 4, wonach Arbeitgeber dem Grunde nach verpflichtet sind, Arbeitnehmern, die Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, eine Verlagerung ihres Arbeitsplatzes ins Homeoffice anzubieten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem entgegenstehen (hierzu im Einzelnen der Blog vom 20.01.2021).

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04.03.2021
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geht in die nächste Runde
Portrait von Prof. Dr. Christoph Thole
Prof. Dr. Christoph Thole Dipl.-Kfm.

Mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl. I 2021, 237) hat der Gesetzgeber des § 1 Abs. 3 COVInsAG die ursprünglich nur bis zum 30.9.2020, zuletzt bis zum 31.1.2021 (partiell!) verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ein weiteres Mal bis zum 30.4.2021 verlängert. Die angepasste Vorschrift des § 1 Abs. 3 COVInsAG tritt rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft, hilft aber wiederum nur bestimmten Unternehmen, die auf staatliche Hilfeleistungen warten. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 COVInsAG die Insolvenzantragspflicht sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung nur bis zum 30.9.2020 ausgesetzt und u.a. mit der großzügigen Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG abgesichert (dazu Thole, ZIP 2020, 650). Der Gesetzgeber legte dann mit der „1. Verlängerung“ im Herbst 2020 noch einmal nach. Nunmehr wurde allerdings die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder scharfgestellt. Ausgesetzt blieb für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.12.2020 nur die Antragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings gab es im politischen Raum und in der Tagespresse ein – man muss es so nennen – „Kommunikationsdesaster“. Allerorten war zu lesen, der Gesetzgeber habe die Antragspflicht weiter ausgesetzt, obwohl er doch die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gerade wieder scharfgestellt hatte. Es steht zu befürchten, dass eine Reihe von Geschäftsleitern zahlungsunfähiger Schuldner daher im Herbst 2020 die Insolvenz verschleppt und sich Haftungsrisiken aufgeladen hat, ob nun in blindem Vertrauen auf die Pressemeldungen, aus Ignoranz oder Unkenntnis oder aus einer Mischung von Gründen. Die dann zum 1.1.2021 mit dem SanInsFoG eingeführte „2. Verlängerung“ in Gestalt des § 1 Abs. 3 COVInsAG konnte die Antragspflicht allenfalls ex nunc, aber nicht ex tunc entfallen lassen. Es gilt die allgemeine Regel, dass für Haftungstatbestände der Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung maßgeblich ist, bei § 64 GmbHG (a.F.) mithin die relevante Zahlung (richtig auch Bitter ZIP 2021, 323, 332).

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01.03.2021
Zwischenruf: Die Rechtstatsachenforschung als Kollateralschaden des DiRUG?
Portrait von Dr. Philipp Scholz, LL.M. (Harvard) und Thomas Hoffmann
Dr. Philipp Scholz, LL.M. (Harvard) und Thomas Hoffmann

Abschaffung der Handelsregisterbekanntmachungen

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28.02.2021
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich des Wohnraummietrechts

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24.02.2021
BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

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22.02.2021
Zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmoWertV
Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Die Kläger (Kl.) und die Finanzverwaltung streiten sich darüber, ob ein Gutachten auf den Bewertungsstichtag 1.6.2009 nach der bis zum 30.6.2009 gültigen WertV oder nach der ab dem 1.7.2009 gültigen ImmoWertV zu erstellen ist. Darüber hinaus ist strittig, welcher Bodenrichtwert für das zu bewertende Grundstück in Frage kommt. Im Streitfall sind grundsätzlich zwei Bodenrichtwerte für die Ableitung des Bodenwerts geeignet: ein Straßenwert von 5.500 €/m² und ein Platzwert von 500 €/m².

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21.02.2021
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Pflicht zur Erhaltung einer Nachbarwand nach Abbrennen eines daran angebauten Gebäudes.

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19.02.2021
OLG Brandenburg: Besorgnis der Befangenheit bei Untätigkeit?
Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 21.9.2020 – 1 W 25/20) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die bloße Untätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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18.02.2021
BVerfG ebnet DSGVO-Schadensersatzklagen den Weg
Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Das BVerfG hat in einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss klargestellt, dass die Frage nach einer Erheblichkeitsschwelle bei DSGVO-Schadensersatzansprüchen abschließend durch den EuGH zu klären ist. In einem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) entschieden die Verfassungsrichter, dass deutsche Gerichte Klagen auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht ohne Weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung lediglich einen Bagatellschaden darstelle.

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18.02.2021
Mit großen Schritten in Richtung Online-Gründung – Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL im Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht (RegE-DiRUG) vor
Portrait von Ralf Knaier
Ralf Knaier Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die Umsetzungsuhr für die Digitalisierungs-RL tickt. In Rekordzeit (Bayer/J. Schmidt, BB 2019, 192, 1922) wurde das Company Law Package der EU-Kommission vom 25.4.2018 beraten und bereits am 31.7.2019 trat die Digitalisierungs-RL (RL EU 2019/1151) in Kraft. Gut ein Jahr später, am 13.11.2019, leitete das Bundesland Nordrhein-Westfalen dem Bundesrat den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes für die Digitalisierungs-RL (BR-Drucks. 611/19) zu. In der Folge herrschte erst einmal Stillstand. Nachdem die Bundesregierung mit Erklärung vom 27.10.2020 gegenüber der EU-Kommission von der Verlängerungsoption für die Umsetzungsfrist des Art. 2 Abs. 3 Digitalisierungs-RL Gebrauch gemacht hatte, sah es sogar so aus, als würde in Sachen Umsetzung in dieser Legislaturperiode nichts mehr geschehen. Plötzlich ging dann aber doch alles ganz schnell: Am 18.12.2020 legte das BMJV einen umfassenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL (RefE-DiRUG) vor (dazu Knaier, GmbHR 2021, 169; J. Schmidt, ZIP 2021, 112; Überblick bei Ulrich, GmbHR 2021, R35). Keine zwei Monate später folgte am 10.2.2021 der Regierungsentwurf (RegE-DiRUG). Dieser liegt nun dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, bevor er im Deutschen Bundestag beraten werden wird. Art. 31 RegE-DiRUG sieht ebenso wie schon Art. 30 des Referentenentwurfs vor, dass das DiRUG am 1.8.2022 unter voller Ausschöpfung der verlängerten Umsetzungsfrist in Kraft treten soll. Dies ist begrüßenswert und daran sollte unbedingt festgehalten werden, keineswegs jedoch um das Tempo aus dem Digitalisierungsgalopp herauszunehmen; vielmehr wird so der Praxis – insbesondere den Registergerichten und Notaren – ausreichend Zeit gewährt, den umfassenden Neuerungen – etwa Errichtung und Betrieb der erforderlichen digitalen Infrastruktur und Schulung der Notare – Rechnung zu tragen. Zusätzlich hat bis zum 1.1.2022 ohnehin jeder Notar ein elektronisches Urkundenarchiv zu führen. Dieses stünde zum Inkrafttreten des DiRUG dann bereits zur Verfügung und wäre auch schon erprobt.

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18.02.2021
Kein Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement („BEM“) durchzuführen. Den Arbeitgeber trifft eine entsprechende Initiativpflicht (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, ArbRB 2015, 198 [Jacobi]).

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17.02.2021
Der fliegende Gerichtsstand ist zurück auf dem Boden der Tatsachen gelandet
Portrait von Dr. Gerd Kiparski, MBA
Dr. Gerd Kiparski, MBA Rechtsanwalt

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.2.2021 - I-20 W 11/21, CR 2021, 200) ist der Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.1.2021 - 38 O 3/21, CR 2021, 201), welches den fliegenden Gerichtsstand für im Internet begangene Wettbewerbsverstöße weiterhin angenommen hat, entschieden entgegengetreten und stellt in seinem jüngsten Beschluss die vom Gesetzgeber intendierte Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes für im Internet begangenen Wettbewerbsverstöße wieder her.

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17.02.2021
Vorschlag für einen Digital Markets Act - Rein in die Regulierung, raus aus der Regulierung
Portrait von Dr. Sebastian Louven
Dr. Sebastian Louven Rechtsanwalt

Der Ende letzten Jahres veröffentlichte Entwurf eines Digital Markets Acts (DMA-E) soll eine sektorspezifische Märkteregulierung sog. Gatekeeper ermöglichen (“EU: The Two Proposed Regulations in the Commission’s Digital Services Act Package“). Gatekeeper sind Unternehmen, die zentrale Plattformdienste betreiben und dabei die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Diesen Unternehmen werden spezifische Verhaltenspflichten positiv auferlegt.

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16.02.2021
Pflicht zur Aktionärsidentifizierung durch die Hintertür?
Portrait von Dr. Sascha Stiegler
Dr. Sascha Stiegler

Gemäß § 67d Abs. 1 AktG können börsennotierte Gesellschaften die Identität ihrer Aktionäre und der Intermediäre in Erfahrung bringen. Die Aktionärsidentifikation dient dabei vor allem dazu, die Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären zu verbessern und dadurch deren Mitwirkung zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu fördern. Weder nach deutschem noch nach zugrundeliegendem europäischem Recht wird dabei eine Pflicht für die Gesellschaft statuiert, Aktionärsinformationen über Intermediäre einzuholen.

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13.02.2021
Montagsblog: Neues vom BGH
Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Kostenentscheidung bei Rücknahme einer von Beginn an unbegründeten Klage.

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13.02.2021
Das BAG auf dem Weg zu einer neuen Informations"architektur"?
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Wissen ist Macht, so wusste schon Francis Bacon. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Arbeitgeber an zahlreichen Stellen auf, den Betriebsrat zu unterrichten. Nicht nur weil der Arbeitgeber das Risiko trägt, dass eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung zur Unwirksamkeit einer Maßnahme führt, sondern auch aus anderen Gründen gibt mancher Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen, die er nicht (mit)teilen müsste. Problematisch kann dies sein, wenn es um geschützte personenbezogene Daten geht, denn dann sind nicht nur Interessen, sondern Rechte eines Dritten, nämlich desjenigen, um dessen Daten es geht, betroffen.

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11.02.2021
Polizeistaatliche "Maßnahmen" ohne Polizeistaat: Warum sich "NoCovid", Bürgerrechte und Datenschutz nicht vertragen
Portrait von Niko Härting
Niko Härting

„You can’t have the cake and eat it.“ Wenn es einen roten Faden in der deutschen Corona-Politik gibt, dann folgt diese Politik treu diesem englischen Sprichwort. Man folgt dem chinesischen Modell einer Ausrottung des Virus, aber man wagt nicht den Schritt in den Polizeistaat. Wie in kaum einem anderen Land schränkt man die Freiheiten der Bürger durch immer neue „Maßnahmen“ ein. Wenn es aber darum geht, diese Maßnahmen mit Polizei und Ordnungskräften, mit Überwachungstechnik und Fieberthermometern, mit Militär und Gewalt durchzusetzen, ist Deutschland ein zaghaftes Schlusslicht.

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11.02.2021
Vorschlag für einen Digital Markets Act - Abgrenzungen und Schutzbereich
Portrait von Dr. Sebastian Louven
Dr. Sebastian Louven Rechtsanwalt

Vor einigen Wochen hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für einen Digital Markets Act (DMA-E) veröffentlicht. Der Entwurf steht in einem engen inhaltlichen und regulatorischen Zusammenhang mit dem am selben Tag veröffentlichten Vorschlag für einen Digital Services Act ("EU: The Two Proposed Regulations in the Commission's Digital Services Act Package").

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10.02.2021
Vorsicht bei der Änderungskündigung: Homeoffice als milderes Mittel?
Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Es ist ein typischer Sachverhalt: Der Arbeitgeber beschließt, einen seiner Betriebe stillzulegen und spricht gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern Änderungskündigungen aus. Er bietet ihnen an, ihre Tätigkeit an einem anderen Standort zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortzusetzen. Schlagen die Arbeitnehmer das Änderungsangebot aus, weil sie nicht bereit sind, umzuziehen oder zu pendeln, stehen die Chancen im Kündigungsschutzprozess regelmäßig schlecht.

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05.02.2021
Brexit: Implikationen des EU-UK TCA im Bereich des Gesellschaftsrechts
Portrait von Prof. Dr. Jessica Schmidt, LL.M. (Nottingham)
Prof. Dr. Jessica Schmidt, LL.M. (Nottingham)

Die EU und das UK haben am 30.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK Trade and Cooperation Agreement – EU-UK TCA) unterzeichnet, das zum 1.1.2021 vorläufig in Kraft trat.

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03.02.2021
Sündenbock Datenschutz: „Das ist etwas, wo der Datenschutz eine Rolle spielt"
Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Wenn in der Corona-Krise wieder einmal etwas schief läuft, muss ein Sündenbock her. Mal sind es feierfreudige Jugendliche, mal Glühweintrinker, Rodler oder Urlauber und immer wieder gerne „der Datenschutz“. „Das ist etwas, wo der Datenschutz eine Rolle spielt“, sagte die Bundeskanzlerin gestern in unverblümter Schlichtheit, als sie gefragt wurde, warum Israel 20-mal so schnell impft wie Deutschland (Neuerer, "Bundesdatenschützer kritisiert Kanzlerin scharf", Handelsblatt v. 1.2.2021).

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03.02.2021
10. GWB-Novelle - Compliance-Defense in Kartellbußgeldverfahren
Portrait von Dr. Kristin Ullrich
Dr. Kristin Ullrich

Erstmals gesetzliche Anerkennung von Compliance-Defense

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03.02.2021
Hervorstehendes Gehwegpflaster als Stein des Anstoßes: Das OLG Hamm zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
Portrait von Dr. Adolf Rebler
Dr. Adolf Rebler Oberregierungsrat

Unebenes Pflaster als „Stolperfalle“: gar kein seltener Fall

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26.01.2021
LG Frankfurt a.M.: Befugnis des Vorsitzenden, das Tragen einer besonderen Maske anzuordnen
Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einem Beschluss hatte ein Richter am Amtsgericht für die durchzuführende mündliche Verhandlung u. a. folgendes angeordnet: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nase-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch).“ Dagegen legte der Beklagte eine Beschwerde ein und führte aus: Er wolle sich nicht gegen das Tragen einer Maske an sich, sondern nur dagegen beschweren, eine Maske mit höherer Schutzklasse tragen zu müssen. Diese stelle eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

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26.01.2021
Bedarfsbewertung: Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück
Portrait von Franz Rothenberger
Franz Rothenberger RiFG a.D.

Der BFH hat entschieden, dass – so wie bei jedem Wohnungs- und Teilerbbaurecht – der entspr. Anteil des Erbbaugrundstücks nach den Anschauungen des Verkehrs i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG ebenfalls je eine wirtschaftliche Einheit für sich darstellt.

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20.01.2021
Kindesunterhalt im Wechselmodell
Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin

Immer häufiger wird in Politik und Medien das so genannte „Wechselmodell“ diskutiert, in dem Kinder getrennter Paare, im Wechsel von beiden Elternteilen jeweils hälftig betreut werden. Die familienrechtliche Praxis zeigt, dass diese Betreuungsvariante auch tatsächlich zunehmend praktiziert wird. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Bevölkerung ist es nämlich keineswegs so, dass im Falle der Betreuung eines Kindes im Wechselmodell die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt vollständig entfällt. Vielmehr ist es so, dass die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen für den Kindesunterhalt aufzukommen haben. Der besser verdienende Elternteil muss also im Wechselmodell einen Ausgleich in Geld an den schlechter verdienenden Elternteil leisten.

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19.01.2021
Neues zum Vorbeschäftigungsverbot: Bei 17 Jahre und 3 Monate zurückliegender Vorbeschäftigung kann sachgrundlose Befristung nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg wirksam sein
Portrait von Stefan Freh
Stefan Freh

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Juni 2018 entschieden, dass die vom BAG vorgenommene Begrenzung des sog. Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf drei Jahre verfassungswidrig ist (Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, ArbRB 2018, 195 [Marquardt]). Das BAG gab seine im Jahr 2011 etablierte Rechtsprechung daraufhin auf (Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, ArbRB 2019, 163 [Braun]). Auch nach Auffassung des BVerfG sollen jedoch nicht sämtliche Vorbeschäftigungen eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung verhindern. Das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als „Regelbeschäftigungsform“ zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.

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18.01.2021
Wiederaufleben des fliegenden Gerichtsstandes
Portrait von Dr. Gerd Kiparski, MBA
Dr. Gerd Kiparski, MBA Rechtsanwalt

Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.1.2020 – 38 O 3/21) hat den fliegenden Gerichtsstand in Wettbewerbssachen, den der Gesetzgeber gerade erst mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beerdigt hatte, zu neuem Leben erweckt.

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17.01.2021
Aus dem Lot geratene Verträge - Alles nur Verhandlungssache?
Portrait von Dr. Jürgen Klowait
Dr. Jürgen Klowait Interim-Manager, Rechtsanwalt & Mediator

Der aktuellen Covid-19-Pandemie etwas Positives abzugewinnen, ist ein Versuch, der angesichts gravierendster gesundheitlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Folgen grundsätzlich zum Scheitern verurteilt sein wird. Vielfach wurde schon bemerkt, dass die derzeitige pandemische Lage eines allerdings schon bewirken kann – nämlich den Blick zu schärfen, was in unserem Gemeinwesen gut funktioniert und wo es dringenden Verbesserungsbedarf gibt. Dies gilt auch für das deutsche Zivil- und Vertragsrecht. Unbestritten ist die bundesdeutsche Rechtslandschaft geprägt durch ein bewährtes Zivilrechtssystem mit einer in Summe gut funktionierenden, unabhängigen Gerichtsbarkeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährleistet die auf dem Prinzip der Privatautonomie beruhende Vertragsfreiheit und bringt diese durch den Grundsatz „pacta sunt servanda“ in ausgewogener Form mit dem Gebot der Rechtssicherheit in Einklang. Im Rahmen bestehender Gesetze sind die Parteien frei, vertragliche Regelungen jedweder Art zu vereinbaren. Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, sind beide Seiten rechtlich an dessen Inhalt gebunden. Solange Einvernehmlichkeit über spätere Änderungen besteht, beinhaltet und fordert die Privatautonomie daneben auch die Zulässigkeit späterer konsensualer Vertragsänderungen und -anpassungen.

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