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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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10.03.2011
Zum Widerruf von teilweise verbundenen Darlehen
BGH 18.1.2011, XI ZR 356/09

Bei einem Darlehen, das nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrages dient, ist § 358 Abs. 4 S. 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehensnehmer selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar. Durch einen wirksamen Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag gem. § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis um.

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09.03.2011
Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
BGH 9.3.2011, VIII ZR 266/09

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist - insbes. ob auf die gleiche wie vor der Nachbesserung -, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist.

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09.03.2011
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung erfolgreich
BVerfG 22.2.2011, 1 BvR 409/09

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Fachgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

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09.03.2011
Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf
BFH 27.1.2011, V R 38/09

Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Sie berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.

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