Arbeitsrecht | Sozialrecht

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11.07.2017
Für Modeste ist China die Pest - er will bleiben beim 1. FC Köln fest
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Fußballinteressierte hat in den letzten Wochen das Theater um den Wechsel von Anthony Modeste vom 1. FC Köln nach China verfolgt. Nun ist eine neue Eskalation eingetreten: Am 13.7.2017 (11.00 Uhr, Saal IX) verhandelt das Arbeitsgericht Köln (2 Ga 55/17) über einen im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellten Antrag des Stürmers, am Trainingslager der 1. Mannschaft des 1. FC Köln in Österreich teilzunehmen. Das gibt Anlass zu einigen - keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden - Bemerkungen zum Beschäftigungsanspruch des Berufssportlers, die sich an den Aufsatz von Grimm/Gehrke, ArbRB 2014, 189 anlehnen.

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10.07.2017
Serie bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz nimmt letzte Hürde
Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Es ist geschafft, möchte man sagen. Mit dem Bundesrat hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 7. Juli auch die letzte Klippe passiert. Es kann nun zum Jahresanfang 2018 in Kraft treten. Schon jetzt sind die Tarifvertragsparteien aufgerufen, sich an die Arbeit zu machen, wenn die neue Beitragsrente ihren Zweck, betriebliche Altersversorgung auch in den kleinen und mittleren Unternehmen besser zu verbreiten, erfüllen soll.

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06.07.2017
Entgelttransparenzgesetz am 5.7.2017 im BGBl. veröffentlicht
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Im BGBl. I Nr. 44 vom 5.7.2017, Seite 2152 ff. ist das Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht worden. Damit kann der Auskunftsanspruch der Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG  (dazu Grimm/Freh, ArbRB 2017, 182 ff.) erstmals am 6.1.2018 geltend gemacht werden (zur Fristberechnung siehe § 25 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG).

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05.07.2017
Unter falscher Flagge
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Gestern habe ich in der ARD-Mediathek die aktuellen Dokumentationen durchgeschaut. Dabei stieß ich auf diesen Text: „Die Rausschmeißer: Feuern um jeden Preis – Wie schwierig ist es, langjährige und eigentlich unkündbare Mitarbeiter aus einem Unternehmen loszuwerden? Einige Arbeitgeber-Anwälte haben sich auf dieses Gebiet spezialisiert.“

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23.06.2017
BAG zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung – Bröckelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Portrait von Andreas Schubert
Andreas Schubert

Bislang vertrat das BAG die Auffassung, dass der Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers, sofern sie nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden ist, bis durch rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wurde (BAG, Urt. vom 22. Februar 2012, 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34 = ArbRB 2012, 264 [Suberg]). Dies könnte sich in Zukunft nun ändern. Wie der Pressemitteilung des BAG Nr. 25/17 zu entnehmen ist, möchte der Zehnte Senat nun die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer unbilligen Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht Folge leisten müssen, wenn eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Der Zehnte Senat fragt daher nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

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08.06.2017
Die krankheitsbedingte Kündigung ist abgeschafft…
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

… und ich habe es verpasst! Das musste ich glauben, als ich das Schreiben einer Betriebskrankenkasse in den Händen hielt. Diese teilte einer Mandantin nämlich mit, dass eine Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig sei. Aber der Blick in § 8 EFZG und die Kommentarliteratur hat mich beruhigt. Es kann während und sogar wegen einer Erkrankung gekündigt werden. Allein stellt sich die Frage, ob ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, der dann auf die Krankenkasse übergegangen ist.

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01.06.2017
Serie bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz passiert Bundestag
Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Es hat etwas länger gedauert, aber gut Ding will Weile haben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Bundestag passiert. Anfang Juli muss es noch durch den Bundesrat - vermutlich reine Formsache - um dann zum Jahresbeginn 2018 in Kraft treten zu können. Die ganz großen Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind ausgeblieben. Es war eher Kosmetik, was noch gekommen ist. Fakt bleibt das Garantieverbot. Der Arbeitgeber schuldet ausschließlich Beiträge. Hat er die gezahlt, ist er raus. Ebenso bleibt es bei der Tarifexklusivität. Ohne Tarifvertrag geht es nicht. Das wird Arbeitgeber wenig erfreuen, die einer Tarifbindung entkommen sind und sich nun genau überlegen werden, ob sie die Tarifvertragsparteien wieder an Bord holen. Daran könnte das Ziel, gerade die kleinen und mittleren Unternehmen in die betriebliche Altersversorgung zu holen, scheitern.

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31.05.2017
Hitzefrei für den Arbeitsschutz?
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Gestern waren es in Magdeburg über 30 Grad Celsius. Alle haben unter den Temperaturen gelitten. Am Nachmittag war ich bei einer Mandantin. Beim Verlassen des Gebäudes traf ich auf der Treppe auf eine dort tätige Reinigungskraft. Der Mitarbeiter wischte gerade feucht die Treppe. Das Outfit war eher für den Strand als für die Arbeit geeignet (T-Shirt, Shorts und Flip-Flops). Den Temperaturen war das möglicherweise angemessen. Aber was ist mit dem Arbeitsschutz?

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20.05.2017
Gemeinschaftsbetrieb und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist gem. § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Für den Unternehmensbegriff ist an die in anderen Gesetzen für Unternehmen geregelten Organisationsformen, also insbesondere die Organisationsformen des AktG, des GmbHG, des HGB und des BGB anzuknüpfen. Jeder Betriebsrat entsendet in den Gesamtbetriebsrat je nach Größe ein oder zwei seiner Mitglieder. Fraglich ist, ob der Betriebsrat eines Gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen auch Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens entsenden darf, die diesem Unternehmen nicht angehören. Eine solche Entsendung unternehmensfremder Mitglieder wird überwiegend abgelehnt, auch wenn es dazu führen kann, dass eine Entsendung in einen Gesamtbetriebsrat zu unterbleiben hat, wenn hierfür keine Betriebsratsmitglieder des betreffenden Trägerunternehmens vorhanden sind (HWK/Hohenstatt/Dzida, 7. Aufl. 2016, § 47 BetrVG Rz. 28).

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19.05.2017
Serie bAV: Welche Frau? Zur neuen BAG-Rechtsprechung in Sachen "Witwenrente"
Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung hat sich das BAG in jüngerer Zeit gern beschäftigt. Im jüngst entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber nur eine ganz bestimmte Ehefrau begünstigen darf, mit der Folge, dass z.B. nach einer Scheidung künftige Ehefrauen davon nicht profitieren. Das BAG meint, dass das nicht in Ordnung sei. Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung sei die Absicherung eines für den Todesfall typisierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Es benachteilige ihn deshalb unangemessen, wenn nur eine konkrete Ehefrau abgesichert werde (BAG v. 21.2.2017 - 3 AZR 297/15). Einigkeit besteht allerdings darüber, dass eine Hinterbliebenenversorgung nicht zwingend dazu gehört, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente verspricht. Weshalb er aber dann ohne Kenntnis der begünstigten Person jeden Ehepartner in das Versorgungsversprechen einschließen muss, erschließt sich nicht ganz. Weshalb soll er nicht den Umfang des zu übernehmenden Risikos beschränken dürfen und neu entscheiden können, wenn es zur erneuten Vermählung kommt?

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15.05.2017
Änderung einer Gesamtzusage über Jubiläumszuwendungen?
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Im Jahr 2009 wurde über das Intranet der Unternehmens-Gruppe, der die beklagte deutsche GmbH angehört, eine „First global policy on anniversaries calls for celebration“ (Policy 2009) veröffentlicht, in der es hieß: „10th Anniversary: The Employee receives a letter from the President to congratulate and show appreciation of the Employee´s 10 years of service and 1 month of extra pay.“

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04.05.2017
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe zum MitbestG
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 4.5.2017 (Rs. C-566/15) vor, dass Art. 18 und 45 AEUV den Regelungen des deutschen MitbestG nicht entgegenstehen, nach denen nur Arbeitnehmer, die bei in Deutschland ansässigen Betrieben einer Gesellschaft oder eines Konzerns beschäftigt sind, bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat aktiv und passiv wahlberechtigt sind.

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02.05.2017
Ein Segelboot für den Chef
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Es gibt Momente, da fragt man sich, ob es wahr ist. So konnte man jetzt den Medien entnehmen, dass anlässlich des bevorstehenden Abschieds des Direktors der Tate Gallery in London, die Belegschaft gebeten worden war, Geld für ein Abschiedsgeschenk zu geben. Was sollte dieser erhalten: ein Segelboot! Es setzte nun ein Sturm der Entrüstung in der Belegschaft ein, in dessen Verlauf auf schlechte Bezahlung, die Einstellung von Arbeitnehmern über Drittanbieter, erhebliche Belastungen der Belegschaft etc. verwiesen wurde.

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02.05.2017
Arbeitnehmer in Sozialen Medien – Was Arbeitgeber bei der Einstellung und im laufenden Arbeitsverhältnis beachten sollten
Portrait von Philipp Weinmann
Philipp Weinmann

Die Nutzung Sozialer Medien ist zu einem festen Bestandteil der heutigen Gesellschaft geworden und längst auch in der Arbeitswelt angekommen. Arbeitgeber fragen sich daher zunehmend, wie das Verhalten des Arbeitnehmers in Sozialen Medien bei der Einstellung und im laufenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, denn sie sehen sich oft mit Gefahren wie Imageschäden, strafrechtlichen Folgen oder wirtschaftlichen Schäden konfrontiert.

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27.04.2017
Dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen nach Betriebsübergang
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.2001 in Verbindung mit Art. 16 der GR-Charta dahin auszulegen ist, dass eine zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag privatautonom vereinbarte dynamische Verweisungsklausel, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach einem zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Kollektivvertrag, sondern nach dem Kollektivvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträge richtet, auch nach einem Betriebsübergang fortgilt,  sofern das nationale Recht für den Erwerber eines Betriebes sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten vorsieht. Dass das deutsche Arbeitsrecht solche Möglichkeiten vorsieht, ergibt sich aus Sicht des EuGH bereits aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus dem Wortlaut der Vorlagefragen selbst (EuGH vom  27.4.2017 - C-680/15 und C-681/15).

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26.04.2017
LAG Bremen legt § 41 Satz 3 SGB VI dem EuGH vor
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zum 1.7.2014 hatte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 41 Satz 3 SGB VI gestattet, eine „mehrfache“ Befristung von Arbeitsverhältnissen über die Regelaltersgrenze hinaus und das auch noch beliebig kurz zu vereinbaren. Das LAG Bremen hat die Frage, ob dies europarechtlich zulässig ist, mit seinem Beschluss vom 23.11.2016 – 3 Sa 78/16 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Diskussion um die europarechtliche Rechtfertigung der von Anfang an umstrittenen Norm (zum Meinungsstand Grimm, ArbRB 2015, 92, 93) wird nun durch den EuGH befördert werden.

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25.04.2017
Personalverwaltung in der Cloud
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Eine plastische Beschreibung in der FAZ zu den aktuellen Möglichkeiten der Personaldatenverwaltung in der Cloud und den Softwarelösungen US-amerikanischer Anbieter möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Auf mit den Personaldaten zu Workday in die USA, sorry nach Dublin. Zu den Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte bei Cloud-Anwendungen und zum EU-US-Privacy-Shield: Tschöpe/Grimm, 10. Aufl 2017, Teil 6 F, Rz. 59f; 67ff. insb. 71f.

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23.04.2017
Zwetschgenpflücken im Garten der Seniorchefin
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Er war als Hausmeister für Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes zuständig und übte auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung aus. Darüber hinaus arbeitete er hin und wieder auch im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Als er eines Tages in diesem privaten Garten der Seniorchefin Frau B sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe befand, um für sie Zwetschgen pflücken, brach der Ast ab, an welchem die Leiter anlehnte.

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10.04.2017
Gibt es einen Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats aus § 30 Abs. 1 EBRG?
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Seit längerem wird diskutiert, ob es einen Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats gibt, wenn dessen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte (kraft Gesetzes nach §§ 29 - 31 EBRG) verletzt werden. Nachdem 2011 das LAG Köln (v. 8.9.2011 - 13 Ta 267/11) einen solchen Anspruch abgelehnt hatte, liegt ein zweites Urteil eines LAG vor. Auch das LAG Baden-Württemberg lehnt in seinem Beschl. v. 12.10.2015 – 9 TaBV 2/15 einen Unterlassungsanspruch aus § 30 Abs. 1 EBRG ab.

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03.04.2017
Zukunftsprojekt „Arbeiten 4.0“ – Hoffnungen und erste vergebene Chancen für ein modernes Arbeitsrecht
Portrait von Susanne Clemenz
Susanne Clemenz

Im November 2011 verabschiedete die Bundesregierung in ihrem Aktionsplan zur Hightech-Strategie 2020 das Zukunftsprojekt Industrie 4.0. Das BMAS eröffnete die arbeitsrechtliche Diskussion dazu im April 2015 mit dem Grünbuch Arbeiten 4.0 unter dem viel versprechenden Arbeitstitel „Arbeit Weiter Denken“. Das suggerierte eine Öffnung für grundsätzliche Diskussionen angesichts der bevorstehenden digitalen Revolution der Arbeitswelt. Endlich eine echte Chance für ein modernes Arbeitsrecht jenseits lagerpolitischer Diskussionen mit 70iger Jahre Charme.

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03.04.2017
Keine Veränderung des Teilzeitrechts vor der Bundestagswahl
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Vorhaben des BMAS (Frau Nahles), einen Anspruch auf befristete Teilzeit zu schaffen (§ 9a TzBfG-E) und Teilzeitmitarbeitern einen Rückkehranspruch in die Vollzeit zu geben (§ 9 TzBfG-E), ist im Koalitionsausschuss am 29.03.2017 beerdigt worden. Die CDU/CSU hatte sich gegen den Gesetzesvorschlag ausgesprochen, u.a. auch deshalb, weil der Anspruch schon ab einer Betriebsgröße von 15 Arbeitnehmern bestehen sollte. In dieser Legislaturperiode müssen Sie also nicht mehr mit Veränderungen im Teilzeitrecht rechnen.

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30.03.2017
Lohngleichheitsgesetz (= Entgelttransparenzgesetz) vom Bundestag heute verabschiedet
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Deutsche Bundestag hat soeben das Entgelttransparenzgesetz (BT-Drucksache 18/11133) verabschiedet. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im BGBl. in Kraft treten, also wahrscheinlich im April oder Mai 2017. Auf drei Aspekte möchte ich Sie heute hinweisen.

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29.03.2017
Arbeiten 4.0 – Alles nur heiße Luft?
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Telearbeit oder zeitliche und räumliche Entgrenzung der Arbeit werden im Zusammenhang mit dem Schlagwort Arbeit 4.0 diskutiert – z.B. im durch das BMAS herausgegebenen Grünbuch. Als Anwalt fühlt man sich dann also ganz modern und innovativ, wenn man sich mit diesen Themen befasst.

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28.03.2017
Achtung: Transparenz- und Konkretisierungsgebot des AÜG gilt ab 1.4.2017 auch für Altverträge
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20.03.2017 „Fachliche Weisungen“ zum AÜG erlassen. Diese gelten ab 01.04.2017. Hier ergeben sich auch für Altverträge zwei Verschärfungen, die in der betrieblichen Praxis unbedingt beachtet werden müssen. Dies betrifft das Transparenzgebot und das Konkretisierungsgebot.

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23.03.2017
Das ärztliches Zeugnis über ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG oder: Wie man als Krankenkasse „erfinderisch“ sein kann
Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Der Arbeitgeber hat ihnen während der gesamten Dauer eines solchen Beschäftigungsverbots, d.h. zeitlich nicht begrenzt, nach § 11 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ist hingegen eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft arbeitsunfähig, hat ihr der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich für die Dauer von sechs Wochen zu zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt die zuständige Krankenkasse sodann Krankengeld, das allerdings nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich 70% des erzielten Arbeitseinkommens beträgt, wobei zusätzlich ggf. die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist.

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23.03.2017
Alkohol am Arbeitsplatz – Sie brauchen keinen Anwalt,
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

…sondern müssen lernen mit dem Problem im Betrieb umzugehen.

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15.03.2017
Vollstreckbare Zeugnistitel
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zeugnisstreitigkeiten werden von vielen als lästig empfunden. Das kann sich bis zum Vollstreckungsrecht fortsetzen, wie ein Beschluss des BAG vom 14.2.2017 (9 AZB 49/16) anschaulich macht. Der beim Arbeitsgericht protokollierte Vergleich enthielt die oft verwendete Formulierung: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“ Der Arbeitnehmer wollte im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten – von ihm vorformulierten - Zeugnisinhalt durchsetzen.

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13.03.2017
§ 49c BRAO – Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftregisters ab 1.1.2017
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 und § 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ist § 945a ZPO, der das elektronische Schutzschriftenregister regelt, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Aus der Nutzungsmöglichkeit ist eine anwaltliche Pflicht geworden: Seit dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte gem. § 49c BRAO standesrechtlich dazu verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist damit nicht mehr zulässig.

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08.03.2017
Arbeit 4.0: Das ist doch gar nicht so schwer…
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Wenn Sie sich für Arbeitsrecht interessieren und Arbeit 4.0 für Sie kein völliges Fremdwort ist, dann sollten Sie den Test bei Spiegel online „Verstehen Sie Business-Sprech?“ unter http://www.spiegel.de/quiztool/quiztool-66732.html?a=2132123231 absolvieren. Entweder Sie haben ein Erfolgserlebnis oder Sie nehmen dies zum Anlass sich weiter mit dem Thema Arbeit 4.0 auseinanderzusetzen.

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