Arbeitsrecht | Sozialrecht

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19.10.2016
Donald Trump und das deutsche Arbeitsrecht
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Angewidert und gleichzeitig voller Interesse habe ich während meines Urlaubs in den USA das Spektakel um Donald Trumps Äußerungen verfolgt. Er prahlte damit, dass er als Star einfach alles machen könne, Frauen ungefragt küssen und ihnen zwischen die Beine fassen. Die Äußerungen sind widerlich. Später sind dann Frauen an die Öffentlichkeit getreten, die berichteten, dass Donald Trump sie tatsächlich auch entsprechend belästigt habe. Spannend war dann auch die folgende Diskussion, insbesondere auch die Versuche seiner Anhänger, die Aussagen zu relativieren.

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19.10.2016
Ab in den Urlaub
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG ist in mehr als 30-jähriger Rechtsprechung der Auffassung, dass der Arbeitnehmer für nicht genommenen und damit nach § 7 Abs. 3 BUrlG zum Jahresende verfallenen Urlaub keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn er den Urlaub beim Arbeitgeber im Urlaubsjahr nicht geltend gemacht hat. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg (v. 12.6.2014 – 21 Sa 221/14) und dem LAG München (v. 6.5.2015 – 8 Sa 982/14) hat nun auch das LAG Köln (Urteil v. 22.4.2016 – 4 Sa 1095/15) entschieden, dass der Arbeitgeber von sich heraus verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen. Tut er das nicht, muss er aus dem Gesichtspunkt der von ihm zu vertretenen Möglichkeit (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283, 275 Abs. 1 BGB) Schadensersatz an den Arbeitnehmer leisten.

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11.10.2016
Quo Vadis BDSG
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Bundesministerium des Inneren hat im Sommer den Referentenentwurf des Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt, den Entwurf eines „Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz-ABDSG“. Der Name mutet seltsam an, nachdem die EU durch Verordnung geregelt hat.  Man muss akzeptieren, dass der nationale Gesetzgeber auch im Datenschutz nur noch die zweite Geige spielt.

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05.10.2016
Neues Recht für Ausschluss- und Verfallklauseln ab 1.10.2016
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

§ 309 Nr. 13 BGB wurde mit Wirkung zum 1.10.2016 geändert. Unwirksam ist danach in AGB eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender (= Arbeitgeber) gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden.

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27.09.2016
Ausschreibung von Arbeitsplätzen - gewusst wie!
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch dann, wenn der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzen möchte, wenn deren Einsatzzeit zumindest 4 Wochen betragen soll (BAG, Beschl. v. 15.10.2013 - 1 ABR 25/12, ArbRB 2014, 42 [Braun]).

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08.09.2016
"Pacta sunt servanda!" – Das gilt auch für Arbeitnehmer
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Den Satz "Pacta sunt servanda!" lernen junge Juristen schon im Studium. Manchmal wünsche ich mir im Arbeitsalltag, dass auch andere Berufsgruppen dies im Rahmen ihrer Ausbildung erläutert bekommen würden.

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07.09.2016
Keine Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gelten in Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 sowie 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Der 2. Senat des BAG hat die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" nochmals betont und dabei den Unterschied zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm und einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden, wertenden Gesamtbetrachtung akzentuiert (Urt. v. 19.7.2016 - 2 AZR 468/15, ArbRB Online).

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29.08.2016
Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb
Portrait von Patrick Esser
Patrick Esser RA FAArbR bei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln

Bilden zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten. Das hat das BAG in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden (BAG, Beschl. v. 22.3.2016 -  1 ABR 10/14).

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24.08.2016
Kein Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der Arbeitgeber ist nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BAG vom 21.4.2016 (8 AZR 402/14) nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. 

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21.08.2016
Die Rückkehr der Diener
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Gut möglich, dass die britische Fernsehserie Downton Abbey, aber auch die vor einiger Zeit parallel zu Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen verlaufene Medienberichterstattung über den Lebensstil - u.a. die Kosten für das Hauspersonal - eines ehemaligen deutschen Managers das Vorhaben des Leiters des Goethe-Instituts in New York, ein Buch über das neue Bürgertum und sein Personal zu schreiben, befördert haben. Nach Angaben seines Verlages entsteht in den privaten Haushalten parallel zur digitalisierten Arbeitswelt der Betriebe eine neue Klasse schlecht bezahlter Helfer.

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08.08.2016
Kein Unfallversicherungsschutz im Home Office
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juli 2016 entschieden, dass bei einem Sturz auf der Treppe innerhalb des eigenen Hauses nicht in jedem Fall ein Arbeitsunfall vorliegt (B 2 U 5/15 R).

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29.07.2016
Das AGG schützt Scheinbewerbungen und sog. AGG-Hopper nicht
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat die Frage, ob Diskriminierungsschutz nach der RL 2000/78/EG auch bei Scheinbewerbungen besteht, mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C–423/14) verneint. Ausgangspunkt war der Rechtsstreit des Herrn Nils Kratzer mit der R+V Versicherung AG, in dem das BAG (Beschluss vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A)) dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, ob sich auch derjenige auf den Schutz nach dem AGG berufen kann, der sich nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Herr Kratzer hatte ca. 100 Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern eingereicht und in vielen Fällen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht. Zu den weiteren Hintergründen auch http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/europaeischer-gerichtshof-keine-entschaedigung-fuer-scheinbewerber-a-1105184.html.

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28.07.2016
Urlaubsersatzanspruch und Schuldnerverzug des Arbeitgebers
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Entstehung eines Urlaubsersatzanspruchs als Schadensersatzanspruch Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches. Danach schuldet der Arbeitgeber Ersatz für den verfallenden Urlaubsanspruch nur dann, wenn er sich mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hat und aus diesem Grund die durch den Zeitablauf eintretende bzw. eingetretene Unmöglichkeit des Urlaubsanspruchs nach §§ 280 Abs.1, 287 S. 2 BGB zu verantworten hat. Zur Begründung des Verzuges verlangt das Bundesarbeitsgericht eine Mahnung, was bedeutet, dass die Urlaubsansprüche geltend gemacht werden müssen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich festgelegte Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen muss. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 5.9.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt und lediglich dahin abgemildert, dass es auch ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (vgl. z. B. BAG vom 17.5.2001- 9 AZR 197/10).

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26.07.2016
Erste Entscheidung zur Verzugspauschale
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die 2. Kammer des ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass aufgrund analoger Anwendung von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Anspruch auf Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Urt. v. 12.5.2016 - 2 Ca 5416/15, ArbRB Online). Die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB geregelte Anrechnung sei im Arbeitsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gelte nur für das Urteilsverfahren in erster Instanz. Dieser Umstand werde übersehen, wenn man argumentiere, die Pauschale könne nicht nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB angerechnet werden, weil der Arbeitnehmer seine außergerichtlichen Beitreibungskosten und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in erster Instanz nicht als Verzugsschaden geltend machen könne. Die Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB sei in zweiter Instanz bei entsprechender Geltendmachung zu beachten. Da bei außergerichtlicher Geltendmachung durch eine bevollmächtigten Rechtsanwalt die Pauschale auf den allgemeinen Verzugsschadensanspruch angerechnet würde, und sie sich erst dann im Ergebnis erhöhend auswirken würde, wenn neben dem Schadensersatzanspruch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch hinzutritt, würde die Pauschale zu einem Instrument, mit dem im Ergebnis derjenige Schuldner belastet wird, der noch nicht auf die außergerichtliche Mahnung hin leistet, sondern erst nach Durchführung eines Prozesses. Sinn und Zweck der Pauschale sei aber nicht die Sanktion dafür, einen Prozess verursacht zu haben, sondern die Erstattung des internen Aufwands des Gläubigers. Außerdem würden Parteien, die lediglich das erstinstanzliche Verfahren betreiben, hinsichtlich der Verzugspauschale allein aus verfahrensrechtlichen Gründen anders gestellt als Parteien, die ein zweitinstanzliches Verfahren betreiben müssen.

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21.07.2016
Zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bei einvernehmlicher Freistellung
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.7.2016 (Rs. C-341/15) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezogen hat, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

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18.07.2016
Trau, schau, wem!
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann jedoch verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Für das Vorliegen einer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließenden Fortsetzungserkrankung ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig.

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13.07.2016
Schein und Sein bei der Arbeitnehmerüberlassung
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das BAG hat am 12.7.2016 (9 AZR 352/15) entschieden, dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer hierdurch verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher ist, wenn der Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 AÜG verfügt. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke liege die Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG, wonach das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers fingiert wird, nicht vor. Der Gesetzgeber habe für eine nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

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11.07.2016
40 € Verzugspauschale ab 1.7.2016
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Das soll den Aufwand des Gläubigers kompensieren. Diese Norm gilt nun ab dem 01.07.2016 für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern die Gegenleistung (Arbeitsleistung) nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016 (s. zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht auch Tiedemann, ArbRB 2015, 312).

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07.07.2016
Planen Sie schon die Weihnachtsfeier?
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Dann dürfte Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 19/14) interessieren. Auch über eventuelle Kopfschmerzen hinaus kommen anlässlich von solchen Feiern Arbeitnehmer zu Schaden. Die Feiern werden nicht immer für das gesamte Unternehmen organisiert, sondern vielfach nur für einzelne Abteilungen o.Ä. Wenn es bei einer solchen Veranstaltung zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt. In der Vergangenheit hat das BSG hierfür gefordert, dass derartige Veranstaltungen allen Beschäftigten offenstehen und grundsätzlich die Geschäftsleitung teilnimmt (vgl. BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 52/02 R, ArbRB online). Zu dieser Rechtsprechung gab es nur wenige Einschränkungen.

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03.07.2016
Orlando
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

"Dank des Teleskops ist nichts so weit entfernt, dass wir es nicht sehen könnten, und dank des Mikroskops ist nichts so klein, dass es sich unserer Untersuchung entziehen könnte" - so soll Robert Hooke, einer der Mitbegründer der ehrwürdigen Royal Society of London for Improving Natural Knowledge 1665 in seinem Werk "Micrographia" den Triumph des wissenschaftlichen Empirismus beschrieben haben. Virgina Woolf beschreibt in "Orlando" das Schicksal eines englischen Adligen des 16. Jahrhunderts, der eine Geschlechtsumwandlung erfährt. Und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2015 (8 AZR 421/14, ArbRB News) gibt uns Gelegenheit, uns vor allem rechtswissenschaftlich und ein wenig auch erkenntnistheoretisch mit Fragen des Transgender zu befassen.

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28.06.2016
Brexit
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Im Jahr 1598 hatte Elisabeth I. die - 1175 zunächst Kölner Mitgliedern der Hanse verliehenen - Handels-Privilegien der deutschen Hanse aufgehoben und deren Mitglieder aus ihrem Londoner Quartier, dem Stalhof (Steelyard), der auf dem Gelände des heutigen Bahnhofs Cannon Street lag, vertrieben. Arbeitsrechtliche Fragen waren damals nicht relevant. Was hat der Brexit heute zur Folge?

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27.06.2016
Wer schreibt, der bleibt
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Wer kennt sie nicht, die Situation, in der ein Arbeitnehmer meistens für längere und damit auch weit zurückliegende Zeiträume tatsächlich oder angeblich geleistete Überstunden und deren Vergütung geltend macht. Fast immer geht es um die Darlegungs- und die Substantiierungslast, manchmal werden auch mehr oder weniger aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, um deren "Beweiswert" es dann geht.

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22.06.2016
Freistellung ist kein Freibrief
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Streitigkeiten rund um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern beschäftigen die Arbeitsgerichte häufig. In einem Beschluss vom 24.02.2016 (7 ABR 20/14) hat sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob freigestellte Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben nachgehen. Das BAG hat diese Frage bejaht. Auch dann, wenn die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, müssen sich freigestellte Betriebsratsmitglieder unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebstätigkeit abmelden und sich bei der Rückkehr im Betrieb zurückmelden.

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15.06.2016
Was wir immer schon geahnt (gewusst?) haben
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Süddeutsche Zeitung veröffentlicht heute das Ergebnis einer Untersuchung zur Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches zur Mindestlohnpflicht für Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Das Ergebnis überrascht uns nicht.

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13.06.2016
Aktuelles zur Betriebsratsarbeit
Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichtsbarkeit beschäftigen sich mit aktuellen Fragen rund um die Betriebsratsarbeit. Es geht um das Thema E-Mail-Funktionspostfach für den Betriebsrat (LAG Kiel v. 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15) und die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen nach § 82 BetrVG vorangekündigt werden muss (LAG Frankfurt v. 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15).

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02.06.2016
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - oder manchmal doch auch reden?
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf gem. § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion vor allem eine Warnfunktion. Es sollen nicht nur Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr soll der Arbeitnehmer vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen möglichst bewahrt werden. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftformvereinbarung vereinbartes Wettbewerbsverbot ist gemäß §  125 BGB nichtig. Auf eine nichtige Vereinbarung können sich beide Vertragsparteien nicht berufen.

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30.05.2016
Ein versteckter Fingerzeig?
Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Gelegentlich fragt man sich, warum sich bestimmte Ausführungen in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden. In der Entscheidung des Gerichts vom 24. September 2015 – 2 AZR 680/14 gab es nach dem Sachverhalt keinerlei Sachvortrag, dass die Arbeitnehmerin im Tarifgebiet Ost des TVöD sich darauf berufen hätte, ihr Arbeitsverhältnis sei ordentlich unkündbar. Dieser Punkt wird aber vom Gericht angesprochen (Rz. 41) und auf die Auffassung von Linck zur Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf das Tarifgebiet West hingewiesen. Andere Autoren problematisieren diese Frage überhaupt nicht (vgl. z.B. Schulte in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2.Aufl., Teil 4 B Rz. 94 ff.).

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20.05.2016
Neuer Streitwertkatalog Arbeitsrecht 2016 - tatsächlich leider nichts Neues
Portrait von Gerhard Schäder
Gerhard Schäder

Der bisherige Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2014 führt in der Vorbemerkung aus, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht und dieser auch künftig weiterentwickelt werden soll.  Er hat seitens der Anwaltschaft umfangreiche Kritik erfahren.  Auch die Rechtsprechung folgt teilweise den Vorschlägen des Streitwertkataloges nicht (z.B. LAG Köln, ArbRB 2015, 302, Hessisches LAG, ArbRB 2014, 236, jeweils zum Annahmeverzugslohn; Arbeitsgericht München, ArbRB 2016, 108 zu mehreren Abmahnungen und begehrten Widerruf; LAG Hamburg - 6 Ta 29/15 zum Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung einer Freistellung). Eine der wesentlichen Kritikpunkte am Streitwertkatalog ist, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für das Individualarbeitsrecht eine "Leitnorm" darstellen, sich also auf alle Streitwerte auswirken soll. Zutreffend ist dies jedoch eine Streitwertbegrenzungsklausel, die nur für Bestandsstreitigkeiten gilt (LAG München, ArbRB 2013, 116). Mit Ausnahme der Regelungen der § 42 Abs. 1, 2 GKG bemisst sich der Streitwert nach § 3 Halbsatz 1 ZPO. Auch der Praxiskommentar zum Streitwertkatalog Arbeitsrecht (Schäder/Weber) setzt sich intensiv mit den einzelnen Vorschlägen und den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander und stellt in vielen Punkten fest, dass die Vorschläge nicht überzeugend sind und teilweise nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen; gleichzeitig werden konkrete Vorschläge einer möglichen Bewertung unterbreitet.

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19.05.2016
Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte - (k)ein unbekanntes Wesen!
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG kann einem Beauftragten für den Datenschutz nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vorübergehend ausgeschlossen (vgl. Tschöpe/Grimm, Arbeitsrecht-Handbuch, 9. Auflage 2015, Teil 6 F Rd. 20). Auch nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung nach § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Damit ist der Kündigungsschutz für den Beauftragten für Datenschutz an den für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 KSchG angelehnt. Dieser Schutz gilt jedoch nur für solche Datenschutzbeauftragte, deren Bestellung nicht freiwillig erfolgt (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12011, S. 30).

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12.05.2016
Berechnung des Annahmeverzugslohns - Neues und Bekanntes aus Erfurt
Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Geht ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers einer anderweitigen Beschäftigung nach, ist nur der kausal erziele Zwischenverdienst auf den Anspruch aus § 615 S. 1 BGB nach § 11 KSchG oder nach § 615 S. 2 BGB anzurechnen. Beträgt die Arbeitszeit im ersten Arbeitsverhältnis 20 Stunden und beläuft sich die Arbeitszeit im zweiten, während des Annahmeverzugs begründeten Arbeitsverhältnisses ebenfalls auf 20 Stunden, kann fraglich sein, ob eine Anrechnung erfolgt, weil beide Tätigkeiten auch parallel ausgeübt werden könnten (HWK/Krause, 7. Auflage 2016, § 615 BGB Rz. 90). Evident ist dies, wenn die zweite Tätigkeit bereits vor Beginn des Annahmeverzugs begründet wurde. Wenn im ursprünglichen Arbeitsverhältnis 12 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde und im später aufgenommenen 17 Stunden, ist der daraus erzielte Verdienst nur zu 12/17 anzurechnen, weil ausschließlich das anzurechnen ist, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Also ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht.

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