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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht
Betreuungsleistungen einer unternehmerisch oder freiberuflich tätigen sozialpädagogischen Familienhelferin sind umsatzsteuerpflichtig
FG Köln 20.4.2012, 4 K 3627/09 WeiterlesenVerstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds gegen EU-Recht?
FG Düsseldorf 3.5.2012, 16 K 3383/10 F WeiterlesenZur Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsrechtliche Klagen von Angestellten ausländischer Botschaften in Deutschland
EuGH 19.7.2012, C-154/11 WeiterlesenZur Registrierung einer Marke als Domänennamen ".eu" während der Vorabregistrierungsfrist
EuGH 19.7.2012, C-376/11 WeiterlesenZum Verpflegungsmehraufwand bei einem Studium im Ausland
FG Köln 20.6.2012, 4 K 4118/09Erst im Jahr 2010 nahm der Kläger erneut eine Angestelltentätigkeit auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2008 stellte er die Kosten seiner Weiterbildung zusammen und berechnete dabei auch Verpflegungsmehraufwendungen für den Aufenthalt in Mexiko. Er begehrte den Abzug von insgesamt 5.041 €. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für das Studium weitgehend an, berücksichtigte jedoch nicht die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsort in Mexiko um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Ausbildungsstätte gehandelt habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es ließ allerdings wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob einem Steuerpflichtigen bei Einsatzwechseltätigkeit auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zugebilligt werden können, wenn dieser außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen Mehraufwendungen für Verpflegung dem Grunde nach als Werbungskosten zu.
Der Kläger war bei seinem Aufenthalt in Mexiko nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden. Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie hier - über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
Der Höhe nach stehen dem Kläger die geltend gemachten Mehraufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu, da er während seines Auslandsaufenthalts seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehielt. Zwar verfügte er während seiner Auswärtstätigkeit in Deutschland über keinen eigenen Hausstand. Als Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunktes war aber die Wohnung der Eltern anzusehen. Dort war der Kläger während seines Studiums in Mexiko polizeilich gemeldet. Da seine Eltern dort wohnten hatte er zu dieser Wohnung auch persönliche Bindungen. Es stand während der zeitlich begrenzten Zeit des Aufenthalts in Mexiko fest, dass der Kläger zunächst an diese Wohnung zurückkehren würde, um sodann für die Fortsetzung seines Studiums eine Wohnung am Studienort zu suchen.
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