Steuerrecht
Das müssen Sie im Steuerrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen, BMF-Schreiben sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.
Online-Dossier: Die Reform der Grundsteuer
Nachdem das BVerfG das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hatte, erließ der Bundesgesetzgeber ein aus drei Gesetzen bestehendes Paket, um die Vorgaben umzusetzen. Die auf Grundlage der neuen Werte errechnete Grundsteuer ist ab 1.1.2025 zu zahlen.
Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Reform der Grundsteuer.
Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT
Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung.
Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Kryptowährung & Co.
Zum Kindergeldanspruch für ins Inland entsendete polnische Arbeitnehmer
BFH 28.3.2012, II R 57/10 WeiterlesenRettungsdienst-GmbH eines Landkreises gemeinnützig
FG Berlin-Brandenburg 7.2.2012, 6 K 6086/08 WeiterlesenKindergeld: Zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE
BFH 10.5.2012, VI R 72/11 WeiterlesenZur Bilanzierung von Steuernachforderungen nach doppeltem Ausweis von Umsatzsteuer und späterer Rechnungskorrektur
BFH 15.3.2012, III R 96/07 WeiterlesenZum Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten Selbständigen für seine in Österreich bei der Mutter lebenden Kinder
BFH 19.4.2012, III R 87/09 WeiterlesenZur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines auf einem Flughafengelände tätigen Leiharbeiters
FG Düsseldorf 24.2.2012, 11 K 3870/10 E WeiterlesenZur Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende theoretische Grundlagenkenntnisse
Hessisches FG 10.5.2012, 8 K 2576/10 Weiterlesen§§ 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß
FG Hamburg 13.7.2012, 3 K 131/11 WeiterlesenBetreuungsleistungen einer unternehmerisch oder freiberuflich tätigen sozialpädagogischen Familienhelferin sind umsatzsteuerpflichtig
FG Köln 20.4.2012, 4 K 3627/09 WeiterlesenVerstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds gegen EU-Recht?
FG Düsseldorf 3.5.2012, 16 K 3383/10 F WeiterlesenZum Verpflegungsmehraufwand bei einem Studium im Ausland
FG Köln 20.6.2012, 4 K 4118/09Erst im Jahr 2010 nahm der Kläger erneut eine Angestelltentätigkeit auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2008 stellte er die Kosten seiner Weiterbildung zusammen und berechnete dabei auch Verpflegungsmehraufwendungen für den Aufenthalt in Mexiko. Er begehrte den Abzug von insgesamt 5.041 €. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für das Studium weitgehend an, berücksichtigte jedoch nicht die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsort in Mexiko um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Ausbildungsstätte gehandelt habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es ließ allerdings wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob einem Steuerpflichtigen bei Einsatzwechseltätigkeit auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zugebilligt werden können, wenn dieser außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen Mehraufwendungen für Verpflegung dem Grunde nach als Werbungskosten zu.
Der Kläger war bei seinem Aufenthalt in Mexiko nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden. Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie hier - über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
Der Höhe nach stehen dem Kläger die geltend gemachten Mehraufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu, da er während seines Auslandsaufenthalts seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehielt. Zwar verfügte er während seiner Auswärtstätigkeit in Deutschland über keinen eigenen Hausstand. Als Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunktes war aber die Wohnung der Eltern anzusehen. Dort war der Kläger während seines Studiums in Mexiko polizeilich gemeldet. Da seine Eltern dort wohnten hatte er zu dieser Wohnung auch persönliche Bindungen. Es stand während der zeitlich begrenzten Zeit des Aufenthalts in Mexiko fest, dass der Kläger zunächst an diese Wohnung zurückkehren würde, um sodann für die Fortsetzung seines Studiums eine Wohnung am Studienort zu suchen.
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